# Grundverkehrsgesetz

Beachte

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken

StF: LGBl.Nr. 42/2004

Sonstige Textteile

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Ziel

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Gleichbehandlung mit Inländern

2. Abschnitt: Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken

1. Unterabschnitt: Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4 Genehmigungspflicht

§ 5 Erwerb durch Nicht-Landwirte, Bekanntmachung

§ 6 Voraussetzungen für die Genehmigung

2. Unterabschnitt: Verkehr mit unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind

§ 6a Erklärungspflicht

3. Unterabschnitt: Grunderwerb durch Ausländer

§ 7 Genehmigungspflicht

§ 8 Voraussetzungen

3. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 9 Ausnahmen

§ 10 Sicherstellung des Erwerbszweckes bei genehmigungspflichtigen Rechtserwerben

§ 10a Sicherstellung des Erwerbszweckes bei erklärungspflichtigen Rechtserwerben

3. Abschnitt: Behörden und Verfahren

§ 11 Behörden

§ 12 Grundverkehrs-Ortskommission

§ 13 Grundverkehrs-Landeskommission

§ 14 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

§ 15 Antrag auf Genehmigung

§ 15a Erklärung

§ 16 Feststellung, Negativbescheinigung

§ 17 Äußerung des Gemeindevorstandes

§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 18a Verarbeitung von personenbezogenen Daten

4. Abschnitt: Versteigerung, Erbschaft

1. Unterabschnitt: Versteigerung

§ 19 Verfahren bei der Zuschlagserteilung

§ 20 Erneute Versteigerung

§ 21 Verfahren bei Überboten

§ 22 Öffentliche Feilbietung

2. Unterabschnitt: Erbschaft

§ 23 Anwendbarkeit der §§ 24 bis 26

§ 24 Pflicht zur Antragstellung, Bestellung eines Kurators

§ 25 Verfahren

§ 26 Einstellung der Versteigerung

5. Abschnitt: Grundbuchseintragung

§ 27 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

§ 28 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung

§ 29 Unwirksamkeit der Eintragung

§ 30 Rückabwicklung, Versteigerung

§ 31 Schein- und Umgehungsgeschäfte

6. Abschnitt: Strafen, Schlussbestimmungen

§ 32 Strafen

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 34 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu LGBl.Nr. 5/2019

§ 35 Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 36 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

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Neukundmachung

Im RIS seit

14.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind.

(3) Ziel des Gesetzes ist es,

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

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Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

*)Begriffsbestimmungen

(1) Ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, ist nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Baugrundstücke.

(2) Baugrundstücke sind Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen, Verkehrsflächen, Vorbehaltsflächen oder Sondergebiete, die für eine Bebauung mit Wohn- oder Betriebsgebäuden bestimmt sind, gewidmet sind.

(3) Baugrundstücke gelten als bebaut, wenn sie Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes sind und auf ihnen Wohn- oder Betriebsgebäude errichtet sind; die Errichtung von Gebäuden mit untergeordneter Bedeutung, wie etwa Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen, gilt dabei nicht als Bebauung. Entspricht das Baugrundstück der überbauten Fläche, so gehören auch die angrenzenden Grundflächen im Sinne des Abs. 2 zum bebauten Baugrundstück, wenn diese ein eigenes Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes bilden.

(4) Baugrundstücke gelten als unbebaut, wenn sie Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes und nicht bebaut im Sinne des Abs. 3 sind.

(5) Als Landwirt gilt,

(6) Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb).

(7) Als Ausländer gelten

(8) Als ständiger Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Wohnsitz, der der Deckung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) verbundenen Wohnbedarfs dient.

(9) Als Erwerb zu Ferienzwecken gilt der Erwerb zum Zwecke der Errichtung oder Nutzung von Ferienwohnungen (§ 16 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes) oder zur Überlassung an Dritte zu diesen Zwecken.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 39/2011, 5/2019

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Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Soweit sich dies aus dem Recht der Europäischen Union ergibt, gelten die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht für

(2) Soweit sich aus staatsvertraglichen Verpflichtungen ergibt, dass Personen gleich wie Inländer zu behandeln sind, gelten die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht.

(3) Der Nachweis, dass er Inländer ist oder die Ausnahme von den Regelungen über den Grundverkehr durch Ausländer vorliegt, obliegt dem Rechtserwerber. Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 4/2022

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Neukundmachung

Im RIS seit

04.02.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:

(2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht, kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung bestimmt werden, dass die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 5/2019

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Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück ist, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden.

(2) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat unverzüglich

(3) Der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb ohne unnötigen Aufschub auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichungsfrist beträgt einen Monat. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 4 ist hinzuweisen.

(4) Ist ein Landwirt bereit, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, kann er dies während der Veröffentlichungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich, insbesondere auch mittels E-Mail, mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Der Landwirt ist an seine Mitteilung bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die die Genehmigung des der Mitteilung zugrundeliegenden Rechtserwerbes versagt, gebunden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Rechtserwerb

(6) Bei der Beurteilung des Flächenausmaßes nach Abs. 5 lit. a und f sind frühere, nach diesem Gesetz genehmigungspflichtige Rechtserwerbe angrenzender Grundstücke desselben Erwerbers mit zu berücksichtigen.

(7) Ein Grundstück ist von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 5 lit. e, wenn das Grundstück eine Fläche von mindestens 3 ha umfasst und – Alpen und Vorsäße (Maisäße) nicht mit eingerechnet – mehr als ein Drittel jener landwirtschaftlichen Flächen darstellt, die der Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat, und der Landwirt überdies erklärt, das Grundstück auch künftig im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zu bewirtschaften.

(8) Ergeben sich Zweifel, ob die Bewirtschaftung des Grundstückes durch einen Landwirt gesichert ist, insbesondere wenn das Grundstück zuletzt nicht von einem Landwirt bewirtschaftet wurde, so ist in der Veröffentlichung (Abs. 3) zusätzlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass ein Landwirt seine Bereitschaft mitteilen kann, das Grundstück – ohne das Recht im Sinne des Abs. 1 zu erwerben – zum ortsüblichen Preis zu bewirtschaften; der Abs. 4 gilt im Hinblick auf die Veröffentlichungsfrist sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 44/2013, 5/2019, 4/2022

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Neukundmachung

Im RIS seit

04.02.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden,

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn

(3) Erfolgt ein Rechtserwerb nach § 4 Abs. 1 zu Ferienzwecken, darf er überdies nur genehmigt werden, wenn die Errichtung von Ferienwohnungen oder die Nutzung als Ferienwohnung durch den Erwerber nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 5/2019

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Im RIS seit

14.01.2019

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

(1) Der Verkehr mit unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, bedarf einer Erklärung des Rechtserwerbers, das unbebaute Baugrundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 einer Bebauung zuzuführen, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:

(2) Eine Erklärungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht:

Die Ausnahme von der Erklärungspflicht nach lit. a kann von jeder natürlichen Person, die Ausnahme von der Erklärungspflicht nach lit. b kann für jeden Betriebsstandort nur einmal in Anspruch genommen werden.

(3) Die Bebauungsfrist beträgt zehn Jahre.

(4) Die Frist nach Abs. 3 beginnt mit der Bestätigung der Erklärung (§ 15a Abs. 4) zu laufen. Zeiträume, in denen aufgrund von raumplanungsrechtlichen Bestimmungen eine der Widmung entsprechende Bebauung nicht zulässig ist oder die Fläche als Vorbehaltsfläche gewidmet ist, sind in diese Frist nicht mit einzurechnen. Wird gegen eine Baubewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristablauf bis zur Entscheidung darüber gehemmt.

(5) Die Notare sind verpflichtet, Notariatsakte betreffend die Übertragung von Rechten an Unternehmungen nach Abs. 1 lit. c unverzüglich dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission zur Kenntnis zu bringen; dasselbe gilt für sonstige berufsmäßige Parteienvertreter, die entsprechende nicht notariatsaktpflichtige Verträge verfassen. Die Eintragung dieser Rechte in das Firmenbuch darf vom Rechtserwerber nur mit der Bestätigung der Erklärung (§ 15a Abs. 4) oder einem Feststellungsbescheid bzw. einer Negativbescheinigung nach § 16, wonach es keiner Erklärung bedarf, angemeldet werden. Diese Verpflichtungen gelten nicht, wenn mit Sicherheit feststeht, dass für den Rechtserwerb keine Erklärung erforderlich ist. Auf Verlangen des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission hat die Unternehmung die Rechtsverhältnisse betreffend unbebaute Baugrundstücke offen zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

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Im RIS seit

14.01.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

(1) Der Erwerb folgender Rechte durch Ausländer bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung:

(2) Die Notare sind verpflichtet, Notariatsakte betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften an Ausländer oder die Erhöhung solcher Geschäftsanteile unverzüglich der Grundverkehrs-Landeskommission zur Kenntnis zu bringen. Die Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft dürfen den Eintritt oder die Erhöhung des Anteiles eines ausländischen Gesellschafters nur aufgrund einer Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde, dass die Genehmigung rechtswirksam erteilt oder die Genehmigung nicht erforderlich ist, zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden. Diese Verpflichtungen gelten nicht, wenn mit Sicherheit feststeht, dass für den Rechtserwerb keine Genehmigung erforderlich ist. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde hat die Gesellschaft die Beteiligungsverhältnisse offen zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011

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Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

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Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder einer Erklärung bedürfen nicht Rechtserwerbe

(2) Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehören, sind zu genehmigen, sofern die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 25/2011, 39/2011, 5/2019

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Im RIS seit

14.01.2019

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Der Rechtserwerber hat das Grundstück entsprechend den gemäß Abs. 2 angeführten Auflagen zu verwenden. Grundstücke, die zu anderen als Ferienzwecken erworben wurden, dürfen nur mit Genehmigung für Ferienzwecke benützt werden. Der § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Antrag auf Genehmigung ist vor der Änderung der Verwendung einzubringen.

(2) In der Genehmigung sind Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

(3) Im Falle des genehmigungsfreien Erwerbs gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b gehen die aus der Genehmigung erwachsenen Pflichten des Rechtsvorgängers auf die Rechtsnachfolger über.

(4) Stellt die Behörde rechtskräftig fest, dass die in der Genehmigung angeführten Auflagen nicht erfüllt sind oder wurde der Rechtserwerber wegen Nichterfüllung der Auflagen rechtskräftig gemäß § 32 Abs. 1 lit. a erster Fall bestraft, so hat der Erwerber das Recht nach § 4 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 zu veräußern. Wird das Recht nach § 4 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 nicht innerhalb eines Jahres veräußert, ist es auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133ff oder über die Exekution von anderen Vermögensrechten gemäß den §§ 331ff der Exekutionsordnung zu versteigern. Die §§ 19 bis 21 sind anzuwenden.

(5) Können Auflagen aus besonders berücksichtigungswürdigen Umständen, die im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtserwerbs dem Rechtserwerber noch nicht bekannt waren, nicht erfüllt werden, kann die Behörde von der Verpflichtung zur Veräußerung gemäß Abs. 4 absehen. Ein solcher Umstand liegt bei landwirtschaftlichen Grundstücken insbesondere dann vor, wenn kein Landwirt zur Bewirtschaftung zu ortsüblichen Bedingungen bereit ist.

(6) Zur Feststellung, ob die Auflagen erfüllt wurden, hat der Rechtserwerber auf Verlangen Auskunft zu geben.

(7) Die Sicherstellung des Erwerbszweckes bei einem erklärungspflichtigen Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück durch einen Ausländer hat nach den Bestimmungen des § 10a zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

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Im RIS seit

14.01.2019

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

(1) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat nach Ablauf der Frist nach § 6a Abs. 3 zu überprüfen, ob der Rechtserwerber der Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 entsprochen hat.

(2) Der Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 ist entsprochen, wenn innerhalb der Frist nach § 6a Abs. 3 eine der Flächenwidmung entsprechende, rechtmäßige Bebauung (§ 2 Abs. 3) vorliegt oder eine solche innerhalb der Frist zumindest begonnen wurde.

(3) Im Falle eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes nach § 6a Abs. 1 beginnt die Frist nach § 6a Abs. 3 auch für allfällige Berechtigte an dem betroffenen Baugrundstück, die bereits früher eine Bebauungserklärung abgegeben haben, neu zu laufen. Im Falle eines erklärungsfreien Rechtserwerbes gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b gehen die aus der Erklärung erwachsenen Pflichten des Rechtsvorgängers auf die Rechtsnachfolger über; die Frist nach § 6a Abs. 3 beginnt mit dem Abschluss des Rechtsgeschäftes neu zu laufen.

(4) Wird der Erklärung nicht im Sinne der Abs. 2 und 3 entsprochen, so hat die Behörde dies festzustellen. Die Entscheidung ist auch jener Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, zur Kenntnis zu bringen.

(5) Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 4 hat der Rechtserwerber das Eigentum oder das sonstige Recht nach § 6a Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, zum Erwerb anzubieten. Wird innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Entscheidung keine Einigung mit der Gemeinde erzielt, ist das Recht nach § 6a Abs. 1 auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133ff oder über die Exekution von anderen Vermögensrechten gemäß den §§ 331ff der Exekutionsordnung zu versteigern, wobei ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot kein Hindernis für die Bewilligung der Zwangsversteigerung darstellt. Der Verpflichtete und seine nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) sind vom Bieten ausgeschlossen. Die Versteigerung erfolgt bis zum Verkehrswert abzüglich zehn Prozent auf Rechnung des Verpflichteten; ein darüber hinausgehender Erlös verfällt zugunsten des Landes. Die §§ 19 bis 21 sind anzuwenden.

(6) Die Behörde hat vom Antrag auf Versteigerung auf Antrag abzusehen, wenn der Verlust des Rechtes für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde; die Entscheidung hat erforderlichenfalls befristet zu erfolgen. Nach Ablauf einer allenfalls festgelegten Frist ist erneut zu prüfen, ob der Erklärung im Sinne der Abs. 2 und 3 entsprochen wurde; die Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Zur Feststellung, ob der Erklärung nach § 6a Abs. 1 entsprochen wurde, hat der Rechtserwerber auf Verlangen Auskunft zu geben und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

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Im RIS seit

14.01.2019

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die in den Abs. 2 bis 5 angeführten Behörden.

(2) Von den Fällen des Abs. 3 und 5 abgesehen, ist die Grundverkehrs-Landeskommission zuständig.

(3) Die Grundverkehrs-Ortskommission ist zuständig bei Rechtserwerben an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn der Erwerber in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde als Landwirt gemäß § 2 Abs. 5 lit. a einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Dies gilt nicht, wenn der Rechtserwerber Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke – Alpen und Vorsäße (Maisäße) nicht mit eingerechnet – im Ausmaß von mehr als 20 ha ist oder durch den Rechtserwerb wird. Dies gilt weiters nicht, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist und im Verfahren gemäß den §§ 29 und 30.

(4) Auf Antrag der Gemeindevertretung kann die Zuständigkeit der Grundverkehrs-Ortskommission (Abs. 3) mit Verordnung der Landesregierung auf die Grundverkehrs-Landeskommission übertragen werden, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(5) Die Bestätigung der Erklärung gemäß § 15a Abs. 4 und die Feststellung gemäß § 16 sind dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission vorbehalten.

(6) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

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Im RIS seit

14.01.2019

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Für jede Gemeinde besteht eine Grundverkehrs-Ortskommission. Dies gilt nicht im Falle der Übertragung der Zuständigkeit nach § 11 Abs. 4.

(2) Die Grundverkehrs-Ortskommission besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und drei Beisitzern. Diese sind vom Bürgermeister auf Vorschlag der Gemeindevertretung auf die jeweilige Funktionsdauer der Gemeindevertretung zu bestellen und auf ihre Amtspflichten anzugeloben. Sie bleiben bis zum Gelöbnis der Beisitzer der neuen Funktionsperiode im Amt. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Beisitzer zu bestellen. Die Beisitzer müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Zwei Mitglieder der Grundverkehrs-Ortskommission müssen dem bäuerlichen Berufsstand angehören. Für jeden Beisitzer ist ein Vertreter zu bestellen, für den die gleichen Bestimmungen gelten wie für den Beisitzer, den er zu vertreten hat.

(3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Ortskommission sind zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und, soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung festzusetzen.

(4) Die Kanzleigeschäfte der Grundverkehrs-Ortskommission sind von der Gemeinde zu führen. Der Aufwand für die Grundverkehrs-Ortskommission ist von der Gemeinde zu tragen.

(5) Die Grundverkehrs-Ortskommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und der drei Beisitzer. Sie beschließt in nicht-öffentlicher Sitzung. Für einen Beschluss ist die Stimmenmehrheit erforderlich. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen oder im Umlaufweg gilt § 14 sinngemäß. Die Bescheide der Grundverkehrs-Ortskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder zu enthalten, welche an der Abstimmung teilgenommen haben und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.

(6) Die Grundverkehrs-Ortskommission hat zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Grundverkehrs gemäß § 4, über welchen sie nicht selbst zu entscheiden hat, eine Äußerung abzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019, 4/2022, 44/2025

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

08.09.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Grundverkehrs-Landeskommission besteht in Angelegenheiten des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Landesbediensteter sein, der der für Angelegenheiten des Grundverkehrsrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung angehört. Je ein Beisitzer ist nach Anhören der Wirtschaftskammer Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, je zwei Beisitzer sind nach Anhören des Vorarlberger Gemeindeverbandes und der Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer ist ein Vertreter zu bestellen, für den die gleichen Bestimmungen gelten wie für den Beisitzer, den er zu vertreten hat. Als Vertreter des Vorsitzenden ist ein rechtskundiger Landesbediensteter zu bestellen.

(2) Die Grundverkehrs-Landeskommission besteht in Angelegenheiten des Verkehrs mit unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, und des Grunderwerbs durch Ausländer, sofern es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, die von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für die Mitglieder gelten der vierte bis siebente Satz des Abs. 1 sinngemäß. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Landesbediensteter sein, der der für Angelegenheiten des Grundverkehrsrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung angehört. Je ein Beisitzer ist nach Anhören der Wirtschaftskammer Vorarlberg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, des Vorarlberger Gemeindeverbandes und der Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission sind zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und, soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Beisitzer sind vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben. Soweit sie nicht Landesbedienstete sind, gebührt ihnen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe durch Verordnung festzusetzen ist.

(4) Die Grundverkehrs-Landeskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens drei Beisitzer, in Angelegenheiten land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke mindestens fünf Beisitzer anwesend sind. Von der Grundverkehrs-Landeskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich.

(5) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Mitglieder können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Kein Beisitzer darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn fällt. Bei Stimmengleichheit ist auch der Vorsitzende verpflichtet, seine Stimme abzugeben. In diesem Fall gibt seine Stimme den Ausschlag.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Grundverkehrs-Landeskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen. Das für die Fortführung und den Abschluss des Falles maßgebliche Ergebnis der Beratung und Abstimmung ist vom Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Bescheide der Grundverkehrs-Landeskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben den Namen des Vorsitzenden und die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017, 5/2019, 44/2025

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

08.09.2025

## § 14 § 14*) {#par_14}

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

## § 14 Im RIS seit {#par_14_2}

(1) Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Beratung und Abstimmung der Grundverkehrs-Landeskommission auch in Form einer Videokonferenz bzw. die Abstimmung auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratung bzw. Abstimmung nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfindet. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

(2) Im Falle der Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz

(3) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf vom Vorsitzenden allen Mitgliedern der Grundverkehrs-Landeskommission unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Beschlussentwurf zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

04.02.2022

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Rechtserwerbes nach den §§ 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1 ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung erforderlich sind, insbesondere Angaben zur eindeutigen Identifikation des Antragstellers, über den Zweck des Rechtserwerbes sowie eine Ausfertigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtserwerbes ergibt. Im Falle eines Rechtserwerbes an einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. c bis g ist im Antrag auch nachzuweisen, dass die jeweiligen Voraussetzungen für den Entfall der Bekanntmachung vorliegen. Im Falle begründeter Zweifel ist auf Verlangen der Behörde die Urkunde im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie binnen einer angemessenen Frist nachzureichen.

(2) Der Antrag kann auch schon vor Abschluss des Vertrages, der Rechtsgrund des genehmigungsbedürftigen Rechtserwerbes ist, eingebracht werden. In diesem Fall muss er die wesentlichen Punkte des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäftes enthalten; weiters müssen alle Parteien dem Antrag zustimmen. Besteht der Rechtsgrund in einem Vertrag, so muss innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss der Antrag auf Genehmigung eingebracht werden.

(3) Die Anträge auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sind beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in welcher das betroffene Grundstück liegt. Sie müssen so bald wie möglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Den Anträgen sind alle Unterlagen und Informationen anzuschließen, die zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes offenkundig erforderlich sind und vom Gemeindeamt ohne besonderen Aufwand beschafft werden können, sowie – im Falle der Vorlage an die Grundverkehrs-Landeskommission – die Äußerungen der Grundverkehrs-Ortskommission (§ 12 Abs. 6) und des Gemeindevorstandes (§ 17). § 3 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Wenn einem Antrag stattgegeben wird, ist von der Behörde auf der zur Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubringen oder sonst eine für die Verbücherung geeignete Bestätigung auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 44/2013, 5/2019, 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

04.02.2022

## § 15a Im RIS seit {#par_15a}

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes im Sinne des § 6a Abs. 1 hat der Rechtserwerber schriftlich zu erklären, das unbebaute Baugrundstück innerhalb der Frist nach § 6a Abs. 3 zu bebauen. Die schriftliche Erklärung hat auch Angaben darüber zu enthalten, ob und in welchem Ausmaß der Rechtserwerber bereits Eigentümer oder sonst Berechtigter im Sinne von § 6a Abs. 1 an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, ist und ob und in welchem Ausmaß entsprechende Baugrundstücke Stiftungen und Fonds gehören, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber obliegt. Liegt einem erklärungspflichtigen Rechtserwerb im Sinne des § 6a Abs. 1 kein Rechtsgeschäft zugrunde, gilt dies sinngemäß.

(2) Der Erklärung nach Abs. 1 sind alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes offenkundig erforderlichen Unterlagen anzuschließen. § 3 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Unterlagen zu Baugrundstücken, die nicht unmittelbar vom Rechtserwerb betroffen sind, zu denen jedoch nach Abs. 1 zweiter Satz Angaben zu machen sind, sind nur aufgrund eines Auftrages des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission, diese binnen einer angemessenen Frist nachzureichen, vorzulegen. Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat einen solchen Auftrag nur dann zu erteilen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rechtserwerbers auftreten.

(3) Die Erklärung nach Abs. 1 ist mit den erforderlichen Unterlagen an den Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission zu übermitteln.

(4) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat die vollständige und richtige Erklärung nach Abs. 1 – ausgenommen im Falle eines Grunderwerbs durch Ausländer – auf der zur Verbücherung bestimmten bzw. der dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Urkunde zu bestätigen oder sonst eine für die Verbücherung geeignete Bestätigung auszustellen. Entspricht die Erklärung nicht dem Gesetz oder werden die erforderlichen Unterlagen (Abs. 2) trotz des Auftrages, diese binnen einer angemessenen Frist nachzureichen, nicht vorgelegt, hat die Behörde die Bestätigung zu versagen. Die Bestätigung ist auch zu versagen, wenn der Rechtserwerber bereits Eigentümer oder sonst Berechtigter im Sinne von § 6a Abs. 1 an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, in einem fünf ha übersteigenden Ausmaß ist oder durch den Erwerb wird; dabei sind auch entsprechende Baugrundstücke von Stiftungen und Fonds zu berücksichtigen, wenn das Vermögen oder die Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber zukommen oder wenn die Stiftungs- und Fondsverwaltung ausschließlich oder überwiegend dem Rechtserwerber obliegt.

(5) Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 letzter Satz (betreffend die Fünf-ha-Obergrenze) gelten nicht bei Rechtserwerben durch:

(6) Die Gemeinde, in der das betroffene Baugrundstück liegt, ist über die Bestätigung der Erklärung oder die Versagung der Bestätigung gemäß Abs. 4 zu informieren.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Erklärung nach Abs. 1 erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019, 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

04.02.2022

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht oder der Erklärungspflicht unterliegt oder nicht.

(2) Wenn offenkundig ist, dass ein Grundverkehr nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Erklärung bedarf, so hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission zu bescheinigen (Negativbescheinigung).

(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 oder auf Ausstellung einer Negativbescheinigung ist beim Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Erklärungsbedürftigkeit des Grundverkehrs erforderlich sind, insbesondere die Angaben zur eindeutigen Identifikation des Antragstellers, über den Zweck des Rechtserwerbs sowie eine Ausfertigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtserwerbs ergibt.

(4) Auf Verlangen des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission hat der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, am Verfahren nach Abs. 3 mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob und inwieweit am Rechtserwerb ein öffentliches Interesse gemäß § 8 Abs. 1 lit. d besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 18 § 18Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#par_18}

Die in den §§ 5 Abs. 3, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 und § 17 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

## § 18a Im RIS seit {#par_18a}

Die Behörden sind berechtigt, die im Antrag (§§ 15 und 16) oder der Erklärung (§ 15a) enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Erklärungsbedürftigkeit des gegenständlichen oder eines künftigen Rechtserwerbes sowie zur Sicherstellung des Erwerbszweckes (§§ 10 und 10a) erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Erklärungspflicht des Rechtserwerbes erst mit der Genehmigung oder der Bestätigung der Erklärung des Rechtserwerbes rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 16 oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen oder die Erklärung abzugeben.

(2) Das Exekutionsgericht hat die Behörde von der Erteilung des Zuschlages zu verständigen.

(3) Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages ist auszufertigen und zu verlautbaren, wenn

(4) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des Antrages oder der Erklärung unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Genehmigung oder der Bestätigung der Erklärung durch die Behörde nicht mehr zulässig.

(5) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen. Der Meistbietende der ersten Versteigerung ist vom Bieten ausgeschlossen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

(2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht der Abs. 7 anzuwenden ist.

(3) Als Bieter dürfen nur Personen zugelassen werden, die

(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auf Entscheidung gemäß § 16 oder die Erklärung sind innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines einzubringen. Die Behörde hat über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen zu entscheiden oder die Erklärung zu bestätigen. Für das Landesverwaltungsgericht gilt dieselbe Entscheidungsfrist.

(5) Werden innerhalb der im Abs. 4 angeführten Frist keine Anträge auf Genehmigung oder Entscheidung gemäß § 16 sowie keine Erklärung eingebracht, so hat die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Exekutionsgericht hat den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.

(6) Im Falle des Abs. 5 oder wenn bei der erneuten Versteigerung keine Bieter auftreten oder wenn keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermines über dessen Antrag auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.

(7) Wurde die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung einen Antrag nicht fristgerecht gestellt oder eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 16 oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen oder die Erklärung abzugeben.

(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn

(3) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des Antrages oder der Erklärung unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Genehmigung oder der Bestätigung der Erklärung durch die Behörde nicht mehr zulässig.

(4) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Die §§ 19 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 87a ff. der Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehört, so sind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs

(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

(3) Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass dieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 des Außerstreitgesetzes die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des § 24 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen oder die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.

(2) Ist bei Einlangen der Verständigung nach Abs. 1 letzter Halbsatz ein Verfahren zur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.

(3) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) nach Abs. 1 ein Verfahren zur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.

(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinne des § 28 Abs. 1, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.

(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß Abs. 2 zu versteigern.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Ein gemäß dem § 25 Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach § 24 Abs. 1 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 der Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach § 24 Abs. 1 mittlerweile beantragt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt, insbesondere das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.

(2) Das Rechtsgeschäft wird rückwirkend rechtsunwirksam, wenn die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung versagt wird. Weiters wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 letzter Satz eingebracht oder die Erklärung nicht innerhalb der Frist des § 15a Abs. 1 erster Satz abgegeben wird, die Behörde eine angemessene Frist zur Nachholung des Antrages oder der Erklärung setzt und der Antrag oder die Erklärung auch nicht innerhalb dieser Nachfrist eingebracht wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn

(3) Nächste Angehörige sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ nach Abs. 2 erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019, 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

04.02.2022

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich durchgeführter Rechtserwerb der erforderlichen Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung entbehrt, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung erwirkt worden ist, so hat die Grundverkehrs-Landeskommission mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten.

(2) Eine Entscheidung,

(3) Eine Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung des Rechtserwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(4) Wird festgestellt, dass ein grundbücherlich durchgeführter Rechtserwerb der erforderlichen Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung entbehrt, so hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung anzusuchen oder die Erklärung abzugeben.

(5) Wird einem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung rechtskräftig versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn eine Entscheidung gemäß Abs. 2 lit. a vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung angesucht oder die Erklärung abgegeben wird.

(6) Wird dem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt oder die Erklärung bestätigt oder ein Verfahren gemäß Abs. 2 lit. b eingestellt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das den Erwerb des Eigentums zum Gegenstand hat, durch Versagung der Genehmigung oder der Bestätigung der Erklärung oder durch Ablauf der Frist des § 27 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer dem Erwerber gegenüber die Rückabwicklung verweigern, sofern er weder wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder Erklärung bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung nicht vorlagen.

(2) Wird das Rechtsgeschäft rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit des gemäß § 29 Abs. 5 zu löschenden Rechts, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 29 Abs. 2, erworben worden sind.

(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbs gemäß § 29 Abs. 5 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers, des Erwerbers oder der Behörde vom Grundbuchsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 1 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 31 § 31Schein- und Umgehungsgeschäfte {#par_31}

Die Behörde hat Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes.

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Der Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden, wenn das Verhalten nach raumplanungsrechtlichen Bestimmungen strafbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 33 § 33Übergangsbestimmungen {#par_33}

(1) Rechtsgeschäfte, die vor dem 1.1.1994 abgeschlossen wurden und nach den bis dahin geltenden Bestimmungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurften, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes. Auf alle anderen Rechtserwerbe findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass

(2) Die vor dem 1.6.2004 eingeleiteten und in erster Instanz bereits abgeschlossenen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, die den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder den Ausländergrundverkehr betreffen, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 5/2019, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Regelungen über die Erklärungspflicht beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019 gelten für Rechte, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 erworben wurden bzw. für Rechtsgeschäfte, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Für die Grundbuchseintragung von Rechten an Baugrundstücken, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden bzw. für Rechtsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gelten die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 5/2019.

(3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission sind für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 nach den Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019 zu bestellen. Die Bestellung kann ab Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 erfolgen, sie darf jedoch frühestens mit dieser Novelle Wirkung erlangen.

(4) Verordnungen aufgrund der §§ 15a Abs. 7 und 28 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019 können ab Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 5/2019 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dieser Novelle in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Art. LX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 12 Abs. 5, 14, 15 Abs. 1, 2 und 4, 15a Abs. 3 und 4, 28 Abs. 1 und 36, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 12 Abs. 5, 14 und 36 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Die Änderungen betreffend die §§ 15 Abs. 1, 2 und 4, 15a Abs. 3 und 4 sowie 28 Abs. 1 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

(4) Bekanntmachungen nach § 5 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

04.02.2022