# Wasserrechtsgesetz 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

Im RIS seit

14.12.2015

## § 132 Im RIS seit {#par_132}

Beachte

kundgemacht durch BGBl. Nr. 215/1959

(1) Für die Gewässeraufsicht sind besondere Aufsichtsorgane zu bestellen; die hiebei bereits tätigen Organe sind nach Tunlichkeit heranzuziehen. Im Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde können auch Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes herangezogen werden.

(2) Den in Abs. 1 genannten Organen sind nach Bestätigung durch den Landeshauptmann die Aufsichtsorgane jener Wasserverbände und Wassergenossenschaften gleichzuachten, zu deren Aufgaben die regelmäßige Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen gehört.

(3) Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die

(4) Mangel an Vertrauenswürdigkeit wird insbesondere bei Personen angenommen, die wegen eines Verbrechens, eines gegen die Sicherheit des Lebens, die körperliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden oder aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder sonst vom Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt ist.

(5) Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigen sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen. Sie genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt. Besonders geschulte Aufsichtsorgane können zu Strafverfügungen gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, ermächtigt werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die näheren Vorschriften über den Umfang der erforderlichen Kenntnisse, die Bestätigung und Vereidigung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.

*) Fassung BGBl. Nr. 215/1959

Im RIS seit

14.12.2015