# Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre

Verordnung des Landeshauptmannes über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre

StF: LGBl.Nr. 63/1997

> Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird verordnet:

Im RIS seit

15.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Auf den Hochwasserdämmen und den Mittelgerinnewuhren sowie im Bereiche der Vorländer (zwischen Hochwasserdamm und Mittelgerinnewuhr) des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee ist das Fahren und Reiten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, verboten.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Das Verbot nach § 1 gilt nicht

(2) Durch die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen vom allgemeinen Fahr- und Reitverbot werden diesbezügliche Regelungen anderer Art nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2000, 10/2005, 80/2009, 82/2014, 87/2019, 71/2024

Im RIS seit

14.11.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl.Nr. 58/1988, außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2001

Im RIS seit

15.12.2015

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

10.12.2019

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

10.12.2019

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

10.12.2019

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Im RIS seit

10.12.2019

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

Im RIS seit

10.12.2019

## Anl. 6 Im RIS seit {#prov_anl_6}

Im RIS seit

10.12.2019

## Anl. 7 Im RIS seit {#prov_anl_7}

Im RIS seit

10.12.2019

## Anl. 8 Im RIS seit {#prov_anl_8}

Im RIS seit

10.12.2019

## Anl. 9 Im RIS seit {#prov_anl_9}

Im RIS seit

10.12.2019

## Anl. 10 Im RIS seit {#prov_anl_10}

Im RIS seit

10.12.2019

## Anl. 11 Im RIS seit {#prov_anl_11}

Im RIS seit

10.12.2019

## Anl. 12 Im RIS seit {#prov_anl_12}

Im RIS seit

10.12.2019