# Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

StF: LGBl.Nr. 24/1991

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:

Im RIS seit

18.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Grundflächen, die innerhalb der im Situationsplan des Dipl.Ing. Robert Manahl, Zivilingenieur für Bauwesen, Bregenz, vom Februar 1991, Plan Nr. 83.02/3d1), in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach, Gst. Nr. 3179, KG. Lauterach, erklärt.

Im RIS seit

18.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

Im RIS seit

18.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

Im RIS seit

18.12.2015

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Lauterach herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Lauterach anzuzeigen.

Im RIS seit

18.12.2015

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

Im RIS seit

18.12.2015

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

Im RIS seit

18.12.2015