# Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

StF: LGBl.Nr. 38/1998

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:

Im RIS seit

18.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Beachte

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie im Marktgemeindeamt Lustenau und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Die Grundflächen in der Gemeinde Höchst und in der Marktgemeinde Lustenau, die innerhalb der im Umgrenzungsplan der Grundbauberatung AG, St. Gallen, vom Oktober 1993, revidiert im August 1995, Projekt G 2953*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Schutzgebiet I und Schutzgebiet II ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst auf GST-NR 4784/1, KG Höchst, sowie GST-NR 6935/6 und GST-NR 6978, beide KG Lustenau, zwischen Rhein und Bruggerloch erklärt.

Im RIS seit

18.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

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18.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

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## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) sowie die Ausbringung von Klärschlamm verboten.

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18.12.2015

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Wer im Schongebiet einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes der Gemeinde Höchst herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Gemeinde Höchst anzuzeigen.

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## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

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18.12.2015

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Übertretungen nach dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

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