# Schongebiet für die Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb

Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für die Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb

StF: LGBl.Nr. 17/1999

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:

Im RIS seit

18.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Beachte

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Gemeindeamt Schwarzenberg während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Die Grundflächen in der Gemeinde Schwarzenberg, die innerhalb der im Lageplan des Ingenieurbüros Riedmann und Partner, Dornbirn, vom 29. Jänner 1998, Plan Nr. 9108/24,*) in oranger Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Zone I und Zone II (Schutzgebiete) ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für die Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb erklärt.

Im RIS seit

18.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

Im RIS seit

18.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind folgende Maßnahmen verboten:

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18.12.2015

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Wer im Schongebiet einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung der Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Gemeinde Schwarzenberg anzuzeigen.

Im RIS seit

18.12.2015

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Weißtannenquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

Im RIS seit

18.12.2015

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Abwasserversickerungsanlagen dürfen, abweichend von der Bestimmung des § 3 lit. h, noch bis zum 31. Juli 1999 weiterbetrieben werden.

Im RIS seit

18.12.2015