# Verordnung der Landesregierung über die Befähigung von Personen, die mit der Besorgung der Aufgaben des Tourismus betraut sind

Verordnung der Landesregierung über die Befähigung von Personen, die mit der Besorgung der Aufgaben des Tourismus betraut sind

StF: LGBl.Nr. 12/1997

> Auf Grund des § 1c des Tourismusgesetzes, LGBl.Nr. 9/1978, in der Fassung LGBl.Nr. 43/ 1996, wird verordnet:

Im RIS seit

21.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Befähigung zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus in leitender Funktion ist bei Personen gegeben, die

(2) Die touristische Praxis kann in örtlichen, regionalen oder landesweiten Tourismusorganisationen sowie in anderen touristischen Bereichen (z.B. Reisebüro, Reiseveranstalter, Hotellerie, Kongresswesen) erworben werden.

Im RIS seit

21.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Ausbildungen, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten oder außerhalb derselben nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Migliedstaates für die Befähigung zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus erworben worden sind, sind als gleichwertig anzuerkennen.

Im RIS seit

21.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus besonders befähigten Personen sollen im Interesse der Wahrung des Qualitätsstandards des Tourismus praxisbezogene touristische Weiterbildungsangebote nutzen und einschlägige Bildungsveranstaltungen besuchen.

Im RIS seit

21.12.2015