# Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch

StF: LGBl.Nr. 43/2002

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Beachte

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

## § 2 {#par_2}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 19/1995, außer Kraft.