# Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems

Beachte

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie im Amt der Stadt Hohenems zur allgemeinen Einsicht auf.

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems

StF: LGBl.Nr. 44/2002

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet:

> Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Im RIS seit

21.12.2015