# Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Rankweil

Beachte

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Rankweil

StF: LGBl.Nr. 48/2002

Ratifikationstext

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Rankweil wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet: