# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn - Lustenauerstraße

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn - Lustenauerstraße

StF: LGBl.Nr. 37/2004

Ratifikationstext

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .3606, 1637, 1640, 1641, 1642, 1649, 1651, 1653, 1654, 1730/1 und 19322/1, GB Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Ausmaß an Verkaufsflächen von 10.000 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), für zulässig erklärt.

Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet: