# Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind

Verordnung der Landesregierung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind

StF: LGBl.Nr. 38/2005

> Auf Grund der §§ 10a Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2005, wird verordnet:

Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Im RIS seit

05.02.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind nicht erforderlich bei Änderungen von

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019

Im RIS seit

05.02.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 gelten bei der Änderung eines räumlichen Entwicklungsplanes sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2019

Im RIS seit

05.02.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind jedenfalls nicht erforderlich bei

(2) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind, ausgenommen in den Fällen der Abs. 3 und 4, nicht erforderlich bei

(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich bei

(4) Abweichend von Abs. 2 ist eine Umweltprüfung erforderlich, wenn

(5) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 lit. a Z. 2 und d oder Abs. 4 lit. a und b überschritten wird, sind gleichartige Widmungen der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019

Im RIS seit

05.02.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Verordnungen nach § 16c des Raumplanungsgesetzes nicht erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019, 20/2024

Im RIS seit

26.02.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Bebauungsplänen nicht erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich, wenn

(3) Wenn die Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 2 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hat auch eine Umweltprüfung zu erfolgen.

(4) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 2 lit. a oder b überschritten wird, sind gleichartige Bebauungspläne der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019, 20/2024

Im RIS seit

26.02.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, LGBl.Nr. 11/2019, tritt am 1. März 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2019

Im RIS seit

05.02.2019