# Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt

Beachte

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Amt der Marktgemeinde Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt

StF: LGBl.Nr. 18/2010

Ratifikationstext

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: