# Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal

Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal

StF: LGBl.Nr. 1/2014 (RL 2007/60/EG vom 23. Oktober 2007, ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27–34 [CELEX-Nr. 32007L0060])

> Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet:

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

LGBl.Nr. 37/2019*) ordnet an: Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Im RIS seit

21.12.2015