# Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch

Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch

StF: LGBl.Nr. 11/2004

> Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird auf Antrag der in den §§ 1 bis 3 genannten Gemeinden verordnet:

Im RIS seit

15.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich der nachstehend angeführten Bauwerke werden, soweit in erster Instanz der Bürgermeister Baubehörde ist, in den Gemeinden Bartholomäberg, Blons, Bludesch, Brand, Bürs, Bürserberg, Dalaas, Fontanella, Gaschurn, Innerbraz, Klösterle, Lech, Lorüns, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Raggal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, St. Gerold, Schruns, Silbertal, Sonntag, Stallehr, Thüringerberg, Tschagguns und Vandans der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Besorgung übertragen:

(2) Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich der nachstehend angeführten Bauwerke werden, soweit in erster Instanz der Bürgermeister Baubehörde ist, in den Gemeinden Bludesch, Brand, Bürs, Dalaas, Innerbraz, Klösterle, Lech, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Raggal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Sonntag, Thüringerberg, Tschagguns und Vandans der Bezirkshauptmannschaft Bludenz übertragen:

(3) In der Gemeinde Thüringen werden die Angelegenheiten nach Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Besorgung übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2006, 45/2006, 10/2009, 20/2014

Im RIS seit

15.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Au, Bezau, Bildstein, Bizau, Buch, Damüls, Doren, Eichenberg, Fußach, Gaißau, Hittisau, Hohenweiler, Hörbranz, Kennelbach, Krumbach, Langen, Langenegg, Lingenau, Mellau, Möggers, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzach, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg und Warth werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. a bis e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz übertragen.

(2) In den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Bezau, Bildstein, Bizau, Doren, Fußach, Gaißau, Höchst, Hörbranz, Langen, Langenegg, Lingenau, Mellau, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schwarzach, Schwarzenberg, Sulzberg und Warth werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. a und b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz übertragen.

(3) In der Gemeinde Höchst werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. b, c und d angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Besorgung übertragen.

(4) In der Gemeinde Egg werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. b bis e angeführten Bauwerke und nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Besorgung übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2005, 34/2011, 43/2011, 25/2013, 44/2018, 16/2023

Im RIS seit

19.04.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) In den Gemeinden Altach, Düns, Dünserberg, Frastanz, Fraxern, Göfis, Klaus, Koblach, Laterns, Mäder, Meiningen, Röns, Satteins, Schlins, Schnifis, Sulz, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. a bis e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(2) In den Gemeinden Altach, Dünserberg, Frastanz, Koblach, Mäder, Meiningen, Röns, Satteins, Schlins und Weiler werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. a und b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(3) In der Gemeinde Röthis werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke und nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(4) In der Gemeinde Übersaxen werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(5) In der Stadt Feldkirch, der Marktgemeinde Götzis und der Marktgemeinde Rankweil werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2007, 63/2007, 22/2011, 44/2018

Im RIS seit

07.08.2018

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Bestimmung von Baugrundlagen und die Erlassung von Verordnungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2018

Im RIS seit

07.08.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl.Nr. 21/1969, Nr. 31/1971, Nr. 32/1974 und Nr. 75/2002, außer Kraft.

(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

(3) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 43/2011 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

(4) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 25/2013 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

(5) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 20/2014 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl.Nr. 44/2018, tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 44/2018 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

(7) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 16/2023 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2011, 25/2013, 20/2014, 44/2018, 16/2023

Im RIS seit

19.04.2023