# Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 86 - Galgenueler Straße als Landesstraße

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 86 - Galgenueler Straße als Landesstraße

StF: LGBl.Nr. 4/2015

> Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz,

Dornbirn und Feldkirch sowie dem Gemeindeamt St. Gallenkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht

auf.

Im RIS seit

21.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die L 86 – Galgenueler Straße ist eine Landesstraße.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz,

Dornbirn und Feldkirch sowie dem Gemeindeamt St. Gallenkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht

auf.

Im RIS seit

21.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte

Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie dem Gemeindeamt St. Gallenkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Der Verlauf der Straßenachse der L 86 – Galgenueler Straße ist in den nachstehend aufgelisteten planlichen Darstellungen des Amtes der Landesregierung in gelber Farbe dargestellt.

Plan-Bezeichnung:

Maßstab:

Datum:

BS-2013-028 L86_Abschnitt1_13215001

1 : 5.000

14.11.2014

BS-2013-028 L86_Abschnitt2_13215000

1 : 5.000

14.11.2014

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz,

Dornbirn und Feldkirch sowie dem Gemeindeamt St. Gallenkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht

auf.

Im RIS seit

21.12.2015