# Ausnahme von Straßen- und Wegekonzepten von der Umwelterheblichkeitsprüfung und der Umweltprüfung

Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme von Straßen- und Wegekonzepten von der Umwelterheblichkeitsprüfung und der Umweltprüfung

StF: LGBl.Nr. 35/2015

> Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nach § 17 Abs. 2 des Straßengesetzes über ein Straßen- und Wegekonzept sind nicht erforderlich

## § 2 {#par_2}

Die in § 1 lit. c und d genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Korridor ganz oder teilweise in einem der nachstehenden Gebiete liegt: