# Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis"

StF: LGBl.Nr. 19/1983

Sonstige Textteile

## Inhaltsverzeichnis {#art_inhaltsverzeichnis}

§ 1 Allgemeines

§ 2 Investitionsaufwand

§ 3 Betriebsaufwand

§ 4 Verwaltungsaufwand

§ 5 Organe

§ 6 Verwaltungsausschuss

§ 7 Vorstand

§ 8 Obmann

§ 9 Rechnungsprüfer

§ 10 Verwaltung

§ 11 Sachverständige

§ 12 Urkundenfertigung

§ 13 Auflösung des Gemeindeverbandes

> Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/1979, wird auf Antrag der Gemeinden Sulz und Röthis verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Gemeinden Sulz und Röthis bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Hauptschule Sulz-Röthis in Sulz.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung “Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis“ und hat seinen Sitz in Sulz.

Im RIS seit

16.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 2 gedeckten Investitionsaufwand und Aufwand für den Kapitaldienst für die Hauptschule Sulz-Röthis in Sulz haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:

Gemeinde Sulz

53,24 v.H.

46,76 v.H.

Gemeinde Röthis

(2) Die nach dem 1. Jänner 1980 getätigten und künftig vorzunehmenden Investitionen haben die Gemeinden Sulz und Röthis im Verhältnis ihrer Einwohner mit österreichischer Staatsbürgerschaft zu tragen. Die Einwohnerzahl ist aus dem Durchschnitt der jährlich viermal zu verfassenden Bevölkerungsstatistik zu ermitteln.

(3) Die Gemeinde Sulz hat zusätzlich den für die Schule notwendigen Grund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Wasseranschlussgebühr zu tragen.

Im RIS seit

16.12.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Beachte

Gemäß Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" mit Wirkung vom 1.1.1996 durch "Hauptwohnsitz" zu ersetzen.

Die Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebsaufwand für die Hauptschule Sulz-Röthis sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Schüler aus den verbandsangehörigen Gemeinden geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

Im RIS seit

16.12.2015

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Für die Ermittlung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden Sulz und Röthis entfallenden Beiträge zu dem durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand des Gemeindeverbandes gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.

(2) Wenn die Geschäfte des Gemeindeverbandes durch das Gemeindeamt einer verbandsangehörigen Gemeinde als Geschäftsstelle besorgt werden, hat diese Gemeinde den Aufwand der Geschäftsstelle zu tragen, soweit er nicht durch einen auf die verbandsangehörigen Gemeinden Sulz und Röthis aufzuteilenden Bauschbetrag gedeckt ist. Der Bauschbetrag wird mit 3 v.H. des Betriebsaufwandes der Schule festgesetzt. Für die Ermittlung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden Sulz und Röthis entfallenden Beiträge gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.

Im RIS seit

16.12.2015

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Organe des Gemeindeverbandes sind

Im RIS seit

16.12.2015

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören 9 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:

Gemeinde Sulz

5

Gemeinde Röthis

4

(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) Der Verwaltungsausschuss kann beschließen, dass nicht verbandsangehörige Sprengelgemeinden je einen Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme in den Verwaltungsausschuss entsenden können.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.

(5) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(6) Dem Verwaltungsausschuss obliegen

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

Im RIS seit

16.12.2015

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Vorstandes. Der Obmannstellvertreter und die weiteren Mitglieder sind aus der Mitte des Verwaltungsausschusses zu wählen. Für jedes der zwei weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Wenn sich bei der Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, haben sich die Wählenden beim zweiten Wahlgang jeweils auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(2) Dem Vorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere

(3) Der Vorstand hat den Voranschlagsentwurf alljährlich bis spätestens 15. Oktober des vorausgehenden und den Rechnungsabschluss bis spätestens 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Gemeindeverbandes zuzusenden. Die Mitglieder haben allfällige Einwendungen binnen zwei Wochen schriftlich an den Obmann zu übermitteln. Der Voranschlagsentwurf für das nächste Verwaltungsjahr ist dem Verwaltungsausschuss bis spätestens 15. November, der Rechnungsabschluss und der Geschäftsbericht bis spätestens 15. Mai samt den einlangenden Einwendungen zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Vorstand berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für die Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes.

(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Vorstand ist vom Obmann bei Bedarf und ferner auf Verlangen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung muss mindestens acht Tage vor der Sitzung unter Anführung der Tagesordnung den Vorstandsmitgliedern zugestellt werden. Die Sitzung ist binnen zwei Wochen nach der Einladung durchzuführen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

Im RIS seit

16.12.2015

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.

(2) Wenn der Obmann nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses ist, kommt ihm ein Stimmrecht nicht zu.

(3) Dem Obmann obliegen

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Vorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Vorstandes tätig zu werden.

(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

Im RIS seit

16.12.2015

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarungen des Gemeindeverbandes je ein Mitglied aus den Gemeindevertretungen von Sulz, Röthis und Viktorsberg für die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses als Rechnungsprüfer zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch dem Vorstand angehören.

(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Im RIS seit

16.12.2015

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume hat die Gemeinde Sulz kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Rechnungsjahr der Gemeinden zusammen.

Im RIS seit

16.12.2015

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Der Verwaltungsausschuss und der Vorstand sind berechtigt, ihren Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.

Im RIS seit

16.12.2015

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.

Im RIS seit

16.12.2015

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Kosten im Sinne des § 2 aufzuteilen.

Im RIS seit

16.12.2015