# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Beachte

Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

StF: LGBl. Nr. 71/2016

Ratifikationstext

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN .498, 2363/12, 2363/29 und 2649/46 und auf einer Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2591/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.812,50 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 300 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

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