# Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasservorkommen Schwarzenberg-Stiegeln zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung

Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasservorkommen Schwarzenberg-Stiegeln zur Sicherung der künftigen Wasserversorung

StF: LGBl. Nr. 75/2016

> Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:

Im RIS seit

27.07.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes werden jene Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken der Katastralgemeinden Schwarzenberg und Andelsbuch, die innerhalb der in der Anlage in blauer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, zum Schongebiet Schwarzenberg-Stiegeln erklärt.

Im RIS seit

27.07.2016

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedarf jede über die bisherige, rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines Grundstücks vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken im Rahmen bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte.

Im RIS seit

27.07.2016

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung des Grundwasservorkommens Schwarzenberg-Stiegeln nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

Im RIS seit

27.07.2016

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, eine Verunreinigung des Grundwasservorkommens Schwarzenberg-Stiegeln herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen.

Im RIS seit

27.07.2016

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

Im RIS seit

27.07.2016

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

27.07.2016