# Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 39 - Lastenstraße als Landesstraße

Beachte

Es wird auf den im LGBl.Nr. 71/2025 kundgemachten Erwerb der für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße notwendigen Verfügungsrechte hingewiesen.

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 39 - Lastenstraße als Landesstraße

StF: LGBl.Nr. 95/2016

> Auf Grund des § 12 Abs. 1, 4 und 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:

Im RIS seit

28.11.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die L 39 – Lastenstraße ist eine Landesstraße.

Im RIS seit

28.11.2016

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Erklärung als Landesstraße gemäß § 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Land Vorarlberg das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht an sämtlichen für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße notwendigen Grundflächen erwirbt und den Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.

Im RIS seit

28.11.2016

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Der Verlauf der Straßenachse der L 39 – Lastenstraße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.

Im RIS seit

28.11.2016

## Anl. 0 Im RIS seit {#prov_anl_0}

Im RIS seit

28.11.2016

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

28.11.2016

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

28.11.2016