# Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 45a - Bleichestraße als Landesstraße

Beachte

Es wird auf den im LGBl.Nr. 17/2025 kundgemachten Erwerb der für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Verfügungsrechte hingewiesen.

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 45a - Bleichestraße als Landesstraße

StF: LGBl.Nr. 96/2016

> Auf Grund des § 12 Abs. 1, 4 und 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:

Im RIS seit

28.11.2016

## § 1 § 1Erklärung {#par_1}

Die L 45a – Bleichestraße ist eine Landesstraße.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Erklärung als Landesstraße gemäß § 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Land Vorarlberg das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht an sämtlichen für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Grundflächen erwirbt und den Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.

Es wird auf den im LGBl.Nr. 17/2025 kundgemachten Erwerb der für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Verfügungsrechte hingewiesen.

Im RIS seit

28.11.2016

## § 3 § 3Verlauf der Straßenachse {#par_3}

Der Verlauf der Straßenachse der L 45a – Bleichestraße ist in der Anlage in gelber Farbe dargestellt.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}