# Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes

Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Recht der Europäischen Union im Rahmen des Bergführergesetzes

StF: LGBl.Nr. 11/2017 (RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036], geändert durch RL 2013/55/EU vom 18. Dezember 2015, ABl. C 48 vom 8.2.2016, S. 90–90 [CELEX-Nr. 32015L0055])

> Aufgrund § 11 Abs. 6 des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002 in der Fassung LGBl.Nr. 59/2016, wird verordnet:

Im RIS seit

15.02.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dem Antrag auf Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind insbesondere folgende Nachweise anzuschließen:

(2) Nachweise nach Abs. 1 lit. a bis d werden nur berücksichtigt sofern sie von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates bzw. des Herkunfts-Drittstaates des Antragstellers bzw. des Staates, in dem die Ausbildung bzw. die Berufspraxis erworben wurde, formell als gültig anerkannt worden sind.

(3) Nachweise können sowohl im Original oder Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine beglaubigte Kopie verlangt werden. Nachweisen nach lit. a bis d sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.

Im RIS seit

15.02.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 oder § 24 Abs. 5 Bergführergesetz hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Im RIS seit

15.02.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Eignungsprüfung hat bei der Ablegung der Bergführerprüfung, der Canyoning-Führerprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung oder der Wanderführerprüfung aus bestimmten in der Anerkennung festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.

(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Eignungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber nach Abs. 1 die jeweiligen Abschnitte 2, 4, 6 und 8 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Prüfungszeugnisse – sinngemäß.

(3) Über die mit Erfolg abgelegte Eignungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem jeweils zutreffenden Muster der Anlagen 1 bis 4 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Im RIS seit

15.02.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen:

(2) Über den mit Erfolg absolvierten Anpassungslehrgang ist vom Bergführerverband eine Bestätigung auszustellen.

Im RIS seit

15.02.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Bergführer und Bergführeranwärter, LGBl.Nr. 4/2008, und die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 5/2008, außer Kraft.

Im RIS seit

15.02.2017

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

15.02.2017

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

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## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

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## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Im RIS seit

15.02.2017