# Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

StF: LGBl.Nr. 23/2017 (RL 2013/35/EU vom 26. Juni 2013, ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1–21 [CELEX-Nr. 32013L0035])

> Aufgrund des § 6 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:

Im RIS seit

31.03.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstigen Betriebsräumen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

Im RIS seit

31.03.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (VEMF) sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Im RIS seit

31.03.2017