# Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Dokumenten zum Nachweis des Alters

Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Dokumenten zum Nachweis des Alters

StF: LGBl.Nr. 31/2017

> Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

17.05.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Jugendkarte des Landes Vorarlberg („aha card“) ist in Form der physischen und digitalen Karte zum Nachweis des Alters im Sinne des § 10 Abs. 1 des Kinder- und Jugendgesetzes geeignet und gilt als spezielle Jugendkarte im Sinne gewerberechtlicher Vorschriften.

(2) Die Jugendkarte im Sinne des Abs. 1 wird vom Verein aha – Jugendinformationszentrum Vorarlberg im Auftrag der Vorarlberger Landesregierung ausgegeben und weist jedenfalls folgende Merkmale auf:

Im RIS seit

17.05.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

17.05.2017