# Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können

Verordnung der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können

StF: LGBl. Nr. 106/2017

> Auf Grund des § 50a Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2008, wird verordnet:

Im RIS seit

27.12.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (§ 50a Abs. 1 des Baugesetzes), sind die Errichtung und wesentliche Änderung von

Im RIS seit

27.12.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 106/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 106/2017, tritt die Verordnung der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können, LGBl.Nr. 41/2008, außer Kraft.

Im RIS seit

27.12.2017