# Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes Vorarlberg

Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes Vorarlberg

StF: LGBl.Nr. 23/2018

> Auf Grund des § 12 Abs. 11 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2015 und Nr. 10/2018, wird auf Antrag der Ethikkommission des Landes Vorarlberg verordnet:

> Die Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes Vorarlberg wird dem Amt der Landesregierung übertragen.

Im RIS seit

11.06.2018