# Bodenqualitätsverordnung

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität (Bodenqualitätsverordnung)

StF: LGBl.Nr. 77/2018 (RL 86/278/EWG vom 12. Juni 1986, AABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6–12 [CELEX-Nr. 31986L0278])

> Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität, LGBl.Nr. 26/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

21.12.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2022, 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Probenahmen und Untersuchungen gemäß den §§ 7 (Boden), 16 und 19 (Materialien) sind durch eine geeignete Prüfstelle nach den in den Anlagen 10 und 11 angeführten oder gleichwertigen Methoden durchzuführen. Sind für einen Parameter in Anlage 10 mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden.

(2) Prüfstellen sind staatlich autorisierte Stellen oder bundesrechtlich befugte Personen. Geeignet im Sinne des Abs. 1 ist eine Prüfstelle, wenn sie die fachliche Befähigung und Ausstattung für die Durchführung der für die Prüfung jeweils anzuwendenden Methoden aufweist, ein Qualitätssicherungssystem im Sinne der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2018-02-15 betreibt und zulässt, dass die Landesregierung stichprobenartig ihre Eignung insbesondere im Wege von Vergleichsuntersuchungen und Audits überprüft. Jedenfalls geeignet sind in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union niedergelassene Prüfstellen, die gemäß der VO (EG) Nr. 765/2008 nach der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2018-02-15 über die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind und deren Akkreditierungsumfang die für die Prüfung jeweils anzuwendenden Methoden umfasst. Dem gleichzusetzen sind Prüfstellen, die nach gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind, autorisiert wurden.

(3) Eine Methode gilt als gleichwertig, wenn die Gleichwertigkeit nach dem Stand der Technik nachgewiesen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Jede Bewirtschaftung von Böden soll unter Beachtung des Vorsorgeprinzips so erfolgen, dass die natürlichen Eigenschaften der Böden sowie deren standorttypische Funktionsfähigkeit erhalten oder verbessert werden. Dabei sollen insbesondere Bodenverdichtung, Bodenerosion, der Verlust von Humus sowie die Belastung der Böden mit Fremd- und Schadstoffen vermieden werden. Die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung soll nach den Grundsätzen der guten landwirtschaftlichen Praxis erfolgen.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Der Gehalt des Bodens an Schwermetallen und Fremdstoffen darf folgende Bodengrenzwerte nicht überschreiten:

Stoff

Grenzwert

Einheit

Blei (Pb)

200

mg/kg TM

Cadmium (Cd)

1

mg/kg TM

Chrom (Cr)

200

mg/kg TM

Kupfer (Cu)

120

mg/kg TM

Nickel (Ni)

120

mg/kg TM

Quecksilber (Hg)

1

mg/kg TM

Zink (Zn)

300

mg/kg TM

Summe der Fremdstoffe aus Kunststoff und Gummi, sowie Verbundstoffen mit Anteilen davon (Kunststoffgehalt)

200

mg/kg TM

Flächensumme der Fremdstoffe aus Kunststoff und Gummi, sowie Verbundstoffen mit Anteilen davon (optischer Verunreinigungsgrad)

10

cm²/m²

(2) Wenn der Gehalt des Bodens an Schwermetallen und Fremdstoffen einen der nachfolgenden Vorsorgewerte überschreitet, ist die Ausbringung von Materialien auf diesen Boden nur noch eingeschränkt nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 zulässig.

Stoff

Vorsorgewert

Einheit

Blei (Pb)

100

mg/kg TM

Cadmium (Cd)

0,5

mg/kg TM

Chrom (Cr)

100

mg/kg TM

Kupfer (Cu)

60

mg/kg TM

Nickel (Ni)

60

mg/kg TM

Quecksilber (Hg)

0,5

mg/kg TM

Zink (Zn)

150

mg/kg TM

Summe der Fremdstoffe aus Kunststoff und Gummi, sowie Verbundstoffen mit Anteilen davon (Kunststoffgehalt)

100

mg/kg TM

Flächensumme der Fremdstoffe aus Kunststoff und Gummi, sowie Verbundstoffen mit Anteilen davon (optischer Verunreinigungsgrad)

5

cm²/m²

Polychlorierte Biphenyle, Summe der Einzelkomponenten Nr. 28, 52, 101, 118, 138, 153 und 180 (PCB7)

0,1

mg/kg TM

Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane, berechnet als 2,3,7,8-TCDD Toxizitätsäquivalent (I-TEQ) (PCDD/PCDF)

10

ng I-TEQ/kg TM

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe; Summe der 16 Einzelsubstanzen nach EPA (PAK16)

2

mg/kg TM

Hexachlorbenzol (HCB)

3

µg/kg TM

Kohlenwasserstoffe (KW-Index)

200

mg/kg TM

(3) Die Bodengrenzwerte nach Abs. 1 gelten nicht für folgende Böden, sofern sie den genannten Zwecken dienen und nicht zusätzlich landwirtschaftlich genutzt werden:

(4) Entgegen Abs. 3 gelten die Bodengrenzwerte für Fremdstoffe uneingeschränkt, wenn die Fremdstoffe mit vertretbarem Aufwand eingesammelt werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Ausbringungsflächen, auf welchen die Bodenüberwachung nach § 8 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität oder eine Überprüfung nach Abs. 2 die Überschreitung von Vorsorgewerten nach § 5 Abs. 2 gezeigt hat, sind spätestens zehn Jahre nach der Feststellung der Überschreitung durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche auf die Einhaltung der Vorsorgewerte und Bodengrenzwerte nach § 5 überprüfen zu lassen. Die Beprobung und Überprüfung muss durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) erfolgen. Es sind zumindest die Gehalte jener Stoffe zu bestimmen, für die bei der jeweils vorangegangenen Überprüfung die Überschreitung der zugehörigen Vorsorgewerte auf der Ausbringungsfläche festgestellt wurde. Falls ein Vorsorgewert für Fremdstoffe überschritten ist, sind alle Fremdstoff-Parameter zu bestimmen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 1 angeführten Muster entspricht. Die Überprüfung ist im Abstand von längstens zehn Jahren zu wiederholen, bis die Vorsorgewerte eingehalten werden.

(2) Ausbringungsflächen, auf welchen Materialien entgegen den Ausbringungsverboten des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität oder entgegen den material- und bodenbezogenen Beschränkungen nach § 9 ausgebracht wurden, sind vor der nächsten Ausbringung von Materialien durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche auf die Einhaltung der Vorsorgewerte und Bodengrenzwerte nach § 5 überprüfen zu lassen. Die Beprobung und Überprüfung muss durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) erfolgen. Falls ein Material mit überschrittenen Stoffgrenzwerten ausgebracht wurde, sind zumindest die Gehalte jener Stoffe zu bestimmen, deren Stoffgrenzwerte im ausgebrachten Material überschritten waren. Falls im ausgebrachten Material ein Stoffgrenzwert für Fremdstoffe überschritten war, sind alle Fremdstoff-Parameter zu bestimmen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 1 angeführten Muster entspricht.

(3) Die Bodenuntersuchungen nach Abs. 1 und 2 müssen sich auf eine Ausbringungsfläche mit einheitlichem Bodenaufbau und einheitlicher Nutzung beziehen. Andernfalls sind für die jeweils einheitlichen Flächenanteile gesonderte Untersuchungen durchzuführen und entsprechend gesonderte Prüfberichte zu erstellen. Bei Ausbringungsflächen mit einem Flächenausmaß von mehr als fünf ha ist je angefangenen fünf ha eine gesonderte Untersuchung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Ausbringungsfläche muss eindeutig in einem Lageplan verzeichnet werden, in dem zur Orientierung zumindest Grundstücksnummern und Grundstücksgrenzen ersichtlich sein müssen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Materialien dürfen auf stark durchnässten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden sowie in Hanglagen bei Abschwemmungsgefahr nicht ausgebracht werden.

(2) Das Düngen mit Materialien soll nach dem Stand der Erkenntnisse über die sachgerechte Düngung erfolgen, beispielsweise gemäß der Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Materialien dürfen nicht ausgebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach den §§ 13 und 15 nicht erfüllen.

(2) Auf Ausbringungsflächen, auf welchen die Bodenüberwachung nach § 8 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität oder eine Überprüfung nach § 7 Abs. 2 die Überschreitung von Vorsorgewerten nach § 5 Abs. 2 gezeigt hat, muss die Ausbringung von Materialien im Hinblick auf deren Zusammensetzung und Menge so erfolgen, dass es zu keiner weiteren Zunahme, beziehungsweise nach Möglichkeit zu einer Abnahme der Gehalte der von der Überschreitung betroffenen Stoffe kommt. Zur Beurteilung sind die Ergebnisse der Materialuntersuchungen nach § 16 Abs. 1 und der Bodenuntersuchungen nach § 7 Abs. 1 heranzuziehen. Bei Materialien nach der Düngemittelverordnung, die bezüglich der Untersuchungspflicht unter die Ausnahme nach § 16 Abs. 2 lit. b fallen, sind zur Beurteilung die vorliegenden Prüfberichte zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2022, 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Für jedes Kalenderjahr sind durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer Ausbringungsfläche Aufzeichnungen über die Ausbringung von Materialien, für die Stoffgrenzwerte festgelegt sind, zu führen, die zumindest folgende Angaben enthalten:

(2) Die Aufzeichnungspflichten nach Abs. 1 gelten nicht für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Biogasgülle, sofern es sich bei diesen Materialien um ausschließlich hofeigene Dünger handelt, die im Rahmen der innerbetrieblichen Kreislaufwirtschaft auf den Boden zurückgeführt werden.

(3) Die im Rahmen der Ausbringung von Materialien auf Ausbringungsflächen mit überschrittenen Vorsorgewerten eingeholten Boden- und Materialprüfberichte nach § 7 Abs. 1 und § 16 sowie die nach Ausbringung von verbotenen Materialien oder Materialien mit überschrittenen Stoffgrenzwerten eingeholten Bodenprüfberichte nach § 7 Abs. 2 sind durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten vor der nächsten Ausbringung auf die betroffene Ausbringungsfläche der Landesregierung vorzulegen. Den Bodenprüfberichten ist der Lageplan nach § 7 Abs. 3 zur eindeutigen Abgrenzung der Ausbringungsfläche beizulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Materialien müssen im Hinblick auf deren Eigenschaften und Zusammensetzung zur Ausbringung auf den Boden geeignet sein. Bei der Untersuchung von allen zur Ausbringung auf den Boden bestimmten Materialien darf sich keine Überschreitung der folgenden Stoffgrenzwerte für Fremdstoffe und organische Schadstoffe ergeben:

Stoff

Grenzwert

Einheit

Summe der Fremdstoffe aus Kunststoff und Gummi, sowie Verbundstoffen mit Anteilen davon, Partikel 2 mm

0,1

Gew.-% TM

Flächensumme der Fremdstoffe aus Kunststoff und Gummi, sowie Verbundstoffen mit Anteilen davon, Partikel 2 mm

15

cm²/L

Summe der Fremdstoffe aus Glas, Partikel 2 mm

0,2

Gew.-% TM

Summe der Fremdstoffe aus Metall, Partikel 2 mm

0,2

Gew.-% TM

Polychlorierte Biphenyle, Summe der Einzelkomponenten Nr. 28, 52, 101, 118, 138, 153 und 180 (PCB7)

1

mg/kg TM

Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane, berechnet als 2,3,7,8-TCDD Toxizitätsäquivalent (I-TEQ) (PCDD/PCDF)

50

ng I-TEQ/kg TM

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe; Summe der 16 Einzelsubstanzen nach EPA (PAK16)

6

mg/kg TM

(2) Bei der Untersuchung von allen zur Ausbringung auf den Boden bestimmten Materialien darf sich überdies keine Überschreitung der folgenden Stoffgrenzwerte für Schwermetalle ergeben:

Stoff

Grenzwert

Einheit

Blei (Pb)

120

mg/kg TM

Cadmium (Cd)

1

mg/kg TM

Chrom (Cr)

100

mg/kg TM

Kupfer (Cu)

150

mg/kg TM

Nickel (Ni)

60

mg/kg TM

Quecksilber (Hg)

0,7

mg/kg TM

Zink (Zn)

500

mg/kg TM

(3) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Materialien dürfen absichtlich beigegebene Kunststoffe, insbesondere fragmentierbare Kunststoffe, nicht enthalten.

(4) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Materialien dürfen Fremdstoffe mit einem Durchmesser von mehr als 25 mm nicht enthalten.

(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Materialien nach der Düngemittelverordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2022, 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmter Kompost, der nach der Kompostverordnung des Bundes in Verkehr gebracht wurde, muss die Anforderungen nach § 13 erfüllen. Überdies muss es sich um Qualitätskompost oder Rindenkompost gemäß Kompostverordnung handeln.

(2) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Asche muss die Anforderungen nach § 13 erfüllen und es muss sich bei der Asche um Pflanzenasche, zusätzlich eingeschränkt auf Rostasche aus der Biomassefeuerung, handeln.

(3) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Kohle muss die Anforderungen nach § 13 erfüllen und es muss sich bei der Kohle um Pflanzenkohle handeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Materialien, die auf Ausbringungsflächen ausgebracht werden sollen, auf welchen die Bodenüberwachung nach § 8 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität oder eine Überprüfung nach § 7 Abs. 2 die Überschreitung von Vorsorgewerten nach § 5 Abs. 2 gezeigt hat, müssen vor deren Ausbringung durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) beprobt und auf die Einhaltung der in § 13 festgelegten Stoffgrenzwerte überprüft werden. Die Probe muss sich unmittelbar auf das auszubringende Material beziehen. Es sind zumindest die Gehalte jener Stoffe zu bestimmen, für die bei der jeweils vorangegangenen Überprüfung die Überschreitung der zugehörigen Vorsorgewerte auf der Ausbringungsfläche festgestellt wurde. Wird ein Vorsorgewert für Fremdstoffe überschritten, sind alle Fremdstoff-Parameter zu bestimmen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 2 angeführten Muster entspricht. Die Untersuchung der Materialien ist fortzusetzen, bis die Vorsorgewerte auf der Ausbringungsfläche wieder unterschritten werden.

(2) Die Verpflichtung zur Untersuchung von Materialien nach Abs. 1 gilt nicht für

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Betreiber von kommunalen und betrieblichen Abwasserreinigungsanlagen haben bis Ende Jänner eines jeden Jahres der Landesregierung über die Menge, den durchschnittlichen Trockensubstanzgehalt und die Abnehmer des im abgelaufenen Kalenderjahr erzeugten Klärschlammes zu berichten. In gleicher Weise haben die Abnehmer des Klärschlammes unter Angabe der jeweiligen Mengen über die Herkunft des abgenommenen Klärschlammes, dessen Lagerung sowie die Art seiner Behandlung, Verwertung oder Beseitigung zu berichten. Im Falle einer Weitergabe an Dritte haben die Abnehmer des Klärschlammes stets unter Angabe der jeweiligen Mengen und vorherigen Behandlung über den Bestimmungsort sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung am Bestimmungsort zu berichten. Wenn ein Betreiber einer kommunalen oder betrieblichen Abwasserreinigungsanlage den eigens erzeugten Klärschlamm selbst lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt, gelten für ihn neben den Berichtspflichten des Betreibers auch die jeweiligen Berichtspflichten des Abnehmers. Alle Mengen sind als Trockensubstanz anzugeben.

(2) Die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 gelten nicht für die Erzeugung und Abnahme von Klärschlamm aus betrieblichen Abwasserreinigungsanlagen mit einem Klärschlammanfall von weniger als 5 t TM pro Kalenderjahr sowie aus Fett- und Mineralölabscheidern.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2022

Im RIS seit

17.10.2022

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Materialien, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität unterliegt, müssen vor deren Einfuhr durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) beprobt und auf die Einhaltung der in § 13 festgelegten Stoffgrenzwerte überprüft werden. Die Probe muss sich unmittelbar auf das auszubringende Material beziehen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 2 angeführten Muster entspricht.

(2) Die Beantragung zur Bewilligung der Einfuhr von Materialien gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität hat durch die Vorlage eines Antrags, der inhaltlich dem in Anlage 9 angeführten Muster entspricht, zu erfolgen. Dem Antrag ist der Prüfbericht nach Abs. 1 beizulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Die Untersuchungspflichten für Ausbringungsflächen und Materialien nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 und die Aufzeichnungspflichten nach § 12 Abs. 1 gelten nicht für die Ausbringung von Materialien auf Böden im Bereich von privaten Haus- und Kleingärten.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Die Verpflichtungen zur Untersuchung von Ausbringungsflächen nach § 7 Abs. 1 und Materialien nach § 16 Abs. 1 bestehen nicht, wenn

Im RIS seit

21.12.2018

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Klärschlammverordnung, LGBl.Nr. 75/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2002, außer Kraft.

(3) Für die Abgabe und Ausbringung von Klärschlammkompost bis zum 31. Dezember 2019 gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der Bestimmungen dieser Verordnung die Bestimmungen der Klärschlammverordnung, LGBl.Nr. 75/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2002, anzuwenden sind.

(4) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenqualitätsverordnung, LGBl.Nr. 10/2026, tritt am 1. März 2026 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026

Im RIS seit

09.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

21.12.2018

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

09.02.2026

## Anl. 9 Im RIS seit {#prov_anl_9}

Im RIS seit

21.12.2018

## Anl. 10 Im RIS seit {#prov_anl_10}

Im RIS seit

09.02.2026

## Anl. 11 Im RIS seit {#prov_anl_11}

Im RIS seit

21.12.2018