# Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Höchst

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Höchst

StF: LGBl.Nr. 86/2018

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

> Im Bereich des Grundstückes GST-NR 47/6, GB Höchst, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 760 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 500 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Im RIS seit

21.12.2018