# Vergabegebührenverordnung 2018

Verordnung der Landesregierung über die Höhe und Einzahlung der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren (Vergabegebührenverordnung 2018)

StF: LGBl.Nr. 88/2018

> Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 1/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2006, Nr. 17/2010 und Nr. 41/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

21.12.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die antragstellende Person jeweils eine Gebühr entrichten. Ausgenommen sind Anträge auf Verfahrenshilfe gemäß § 4a, Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 20 Abs. 6 und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes gemäß § 4 Abs. 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes.

(2) Die Gebühr muss bei der Antragstellung bezahlt werden. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Für Nachprüfungsanträge hat die antragstellende Person bei der Einbringung des Antrages jeweils eine Gebühr in nachstehender Höhe zu entrichten:

180 Euro

Bauaufträge

700 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

270 Euro

im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

350 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

270 Euro

Unterschwellenbereich

Bauaufträge

530 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

310 Euro

Bauaufträge

2.200 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

710 Euro

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

2.200 Euro

Bauaufträge

3.800 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1.400 Euro

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

3.800 Euro

(2) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 und 3 zu bezahlen.

(3) Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 185 des Bundesvergabegesetzes 2018 sowie dem § 11 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu bezahlen.

(4) Die von der antragstellenden Person für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.

(5) Die Gebühr für einen Nachprüfungsantrag beträgt 80 % der Gebühr nach Abs. 1, 3 und 4, wenn dieselbe antragstellende Person im selben Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Gebühren sind an das Landesverwaltungsgericht durch Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein, E-Banking) einzuzahlen. Die Einzahlung der Gebühren muss bei Antragstellung nachgewiesen werden.

Im RIS seit

21.12.2018