# Verordnung der Landesregierung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

Verordnung der Landesregierung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

StF: LGBl.Nr. 90/2018

> Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 45/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

02.01.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin haben der Gesundheitsplattform einmal jährlich in schriftlicher Form zu berichten:

(2) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform berichtet der Gesundheitsplattform über die von ihr getroffenen Verfügungen in dringenden Fällen (§ 17 Abs. 4 Landesgesundheitsfondsgesetz) in schriftlicher Form in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt.

(3) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform berichtet der Gesundheitsplattform aus wichtigen Anlässen, die für die Liquidität des Landesgesundheitsfonds von erheblicher Bedeutung sind, in schriftlicher Form innerhalb angemessener Frist.

Im RIS seit

02.01.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Fondstrategie des Landesgesundheitsfonds hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln:

(2) Sofern das jeweilige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (§ 30 Landesgesundheitsfondsgesetz) die näheren Regelungen zu den in Abs. 1 genannten Themenbereichen enthält, ist das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen die Fondsstrategie.

Im RIS seit

02.01.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Voranschlag des Landesgesundheitsfonds hat alle Mittel, die in einem Geschäftsjahr voraussichtlich eingenommen und ausgegeben werden, aufzulisten, und hat jedenfalls Angaben zu nachfolgenden Positionen zu enthalten:

(2) Der Voranschlag hat Erläuterungen zu den wesentlichen Voranschlagsposten zu enthalten und darin insbesondere über maßgebliche Veränderungen gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres zu berichten.

Im RIS seit

02.01.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Der Rechnungsabschluss ist entsprechend dem Voranschlag zu gliedern und hat Erläuterungen zu den gegenüber dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres maßgeblichen Veränderungen zu enthalten.

Im RIS seit

02.01.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Der Tätigkeitsbericht hat jedenfalls Ausführungen zu enthalten:

Im RIS seit

02.01.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

Im RIS seit

02.01.2019