# Organstrafverfügungsverordnung

Verordnung der Landesregierung, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt werden, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf (Organstrafverfügungsverordnung)

StF: LGBl.Nr. 10/2019

> Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 867/1992, Nr. 137/2001, Nr. 117/2002, Nr. 33/2013 und Nr. 57/2018, wird verordnet:

> Für die in der Anlage, welche einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen darf die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Organstrafverfügung eingehoben werden.

Im RIS seit

21.01.2019

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

LGBl.Nr. 1/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1994, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 61/2013, Nr. 121/2015, Nr. 70/2016 und Nr. 37/2018

Rechtsvorschrift

Tatbestand

Strafbetrag Euro

§ 1 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 lit. a

Ungebührliche Erregung störenden Lärms

30

§ 7 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 lit. d

Unerlaubtes Betteln

50

§ 8 iVm § 15 Abs. 1 lit. d

Betteln im Umherziehen

50

LGBl.Nr. 6/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008 und Nr. 44/2013

Rechtsvorschrift

Tatbestand

Strafbetrag Euro

§ 1 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1 lit. a

Verletzung des öffentlichen Anstandes

30

§ 2 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1 lit. b

Öffentliches Nacktbaden außerhalb von der Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmter Gebiete

10

LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017 und Nr. 78/2017

Rechtsvorschrift

Tatbestand

Strafbetrag Euro

§ 57 Abs. 1 lit. d iVm § 3 der

Naturschutzver-ordnung

Nutzung vollkommen geschützter Pflanzen oder Pflanzenteile und jede andere nachhaltige Einwirkung auf diese

25

§ 57 Abs. 1 lit. d iVm § 4 der

Naturschutzver-ordnung

Sammeln von Pilzen außerhalb der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und über einer Menge von 2 kg Frischgewicht je Person und Tag

25

LGBl.Nr. 2/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 38/1992, Nr. 65/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2006, Nr. 57/2009 und Nr. 40/2015

Rechtsvorschrift

Tatbestand

Strafbetrag Euro

§ 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 lit. a

Hinterziehen oder Verkürzen der Abgabe

20

LGBl.Nr. 1/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 9/2018

Rechtsvorschrift

Tatbestand

Strafbetrag Euro

§ 6 iVm § 23 Abs. 1 lit. a

entgegen § 6 Abfälle verwahrt oder nicht rechtzeitig abführen lässt oder selbst abführt

90

§ 7 Abs. 5 und 6 iVm § 23 Abs. 1 lit. b

entgegen § 7 Abs. 5 und 6 Abfälle nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitstellt

90

§ 7 Abs. 7 iVm § 23 Abs. 1 lit. c

entgegen § 7 Abs. 7 Abfälle nicht zur Sammelstelle bringt

90

§ 23 Abs. 1 lit. d

beim Durchsuchen von Abfällen Übernahmsorte oder Sammelstellen verunreinigt

90

§ 23 Abs. 1 lit. e

die zur Aufnahme von bestimmten Arten von Abfällen bereitgestellten Abfallbehälter oder Sammeleinrichtungen unbefugt oder bestimmungswidrig verwendet

90

§ 11 Abs. 1, 4 oder 5 iVm § 23 Abs. 1 lit. f

den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1, 4 oder 5 nicht nachkommt

90

§ 18a Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 lit. i

entgegen einer aufgrund des § 18a Abs. 1 ergangenen Verordnung öffentliche Straßen oder öffentlich zugängliche Freiräume verunreinigt

90

§ 23 Abs. 1 lit. k

die Verfügungen nicht befolgt, die in Verordnungen oder Entscheidungen enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen

90

Im RIS seit

21.01.2019