# Verordnung über den Inhalt und die Form der Erklärung und der Bestätigung nach dem Grundverkehrsgesetz

Verordnung der Landesregierung über den Inhalt und die Form der Erklärung und der Bestätigung nach dem Grundverkehrsgesetz

StF: LGBl.Nr. 17/2019

> Auf Grund der §§ 15a Abs. 7 und 28 Abs. 4 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 42/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

26.02.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 15a Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes hat nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu erfolgen.

Im RIS seit

26.02.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ des Bürgermeisters gemäß § 28 Abs. 2 lit. a und b des Grundverkehrsgesetzes hat nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu erfolgen.

Im RIS seit

26.02.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.

Im RIS seit

26.02.2019

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

26.02.2019

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

26.02.2019