# Lärmkartenverordnung

Verordnung der Landesregierung über strategische Lärmkarten und Aktionspläne (Lärmkartenverordnung)

StF: LGBl.Nr. 20/2019 (RL (EU) 2015/996 vom 19. Mai 2015, ABl. L 168 vom 1.7.2015, S. 1–823 [CELEX-Nr. 32015L0996] gemäß der Richtlinie 2002/49/EG)

> Gemäß den §§ 54 Abs. 4 und 55 Abs. 5 Straßengesetz, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:

Im RIS seit

06.03.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten gemäß § 54 Straßengesetz und Aktionsplänen gemäß § 55 Straßengesetz.

Im RIS seit

06.03.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010.

Im RIS seit

06.03.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:

/Dokumente/Landesnormen/LVB40042023/image001.png

Hiebei gilt:

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:

(3) Die Werte für Lden sowie Lnight werden beim Umgebungslärm Straßenverkehr nach der RVS 04.02.11, Ausgabe 1.11.2021, Kapitel 2 bis 4, bestimmt. Demzufolge hat die Berechnung des Schalldruckpegels an den Immissionspunkten unter Anwendung der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021, zu erfolgen.

(4) Zur Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm sind die in der Anlage festgelegten Methoden heranzuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 97/2021

Im RIS seit

29.12.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Für die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und Konfliktzonenplänen gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021 und der RVS 04.02.11, Ausgabe 1.11.2021, Kapitel 2 bis 4.

(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.

(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.

(4) Für Aktionspläne gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021 und der RVS 04.02.11, Ausgabe 1.11.2021, Kapitel 2 bis 4.

*) Fassung LGBl.Nr. 97/2021

Im RIS seit

29.12.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lärmkartenverordnung, LGBl.Nr. 23/2007, außer Kraft.

Im RIS seit

06.03.2019

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

29.12.2021