# Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht

Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht

StF: LGBl.Nr. 58/2019

> Auf Grund des § 3 des Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 23/1981, wird verordnet:

Im RIS seit

28.08.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Von der Bewilligungspflicht nach § 2 des Spielapparategesetzes ausgenommen sind:

Im RIS seit

28.08.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 40/1991, und die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 11/1994, außer Kraft.

Im RIS seit

28.08.2019