# Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung

Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (ALReg-GE)

StF: ABl.Nr. 44/2019

> Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Amt der Landesregierung, LGBl.Nr. 70/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung folgende Verwaltungsverordnung erlassen:

Im RIS seit

12.11.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, die in Gruppen zusammengefasst sind, weiters in jeweils einer Abteilung nachgeordnete Amtsstellen sowie bestimmten Abteilungen nachgeordnete Fachdienststellen.

(2) Die nähere Bezeichnung der im Abs. 1 angeführten Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf die Abteilungen und die ihnen nachgeordneten Amtsstellen ist in den §§ 2 bis 9 festgelegt.

(3) Die von den nachgeordneten Fachdienststellen zu besorgenden Geschäfte sind bei den übergeordneten Abteilungen angeführt. Für jede nachgeordnete Fachdienststelle ist ein Statut zu erlassen, in welchem die der Fachdienststelle übertragenen Aufgaben geregelt werden; in diesem können auch Regelungen über die interne Gliederung getroffen werden. Das Statut wird vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Es ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(4) Innerhalb von Abteilungen und nachgeordneten Amtsstellen können vom Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin auf Antrag des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin bzw. des Amtsstellenleiters oder der Amtsstellenleiterin Fachbereiche eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfangs der der Abteilung bzw. der nachgeordneten Amtsstelle zugewiesenen Aufgaben im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Aufgabenerledigung gelegen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen können in begründeten Ausnahmefällen unterhalb von Fachbereichen auch weitere Organisationseinheiten eingerichtet werden.

*) Fassung ABl.Nr. 44/2024, 29/2025

Im RIS seit

16.09.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Als Amtsstellen nachgeordnete Dienststellen:

Landeskommunikation:

Öffentlichkeitsarbeit, Medienangelegenheiten

Landesstelle für Statistik:

Statistik

Verwaltungsinnovation und Organisationsentwicklung:

Verwaltungsinnovation und Organisationsentwicklung, Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung, Verwaltungscontrolling, Ablauforganisation, Bürgerräte

Nachgeordnete Fachdienststelle:

Vorarlberger Landesarchiv

*) Fassung ABl.Nr. 41/2020, 20/2021, 19/2024, 44/2024, 29/2025

Im RIS seit

16.09.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

*) Fassung ABl.Nr. 32/2020

Im RIS seit

18.05.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Als Amtsstelle nachgeordnete Dienststelle:

Amtsbibliothek:

Bereitstellung von Literatur für dienstliche Zwecke einschließlich Wissensmanagement

Nachgeordnete Fachdienststellen:

Vorarlberger Landesarchiv

Vorarlberger Landesbibliothek

*) Fassung ABl.Nr. 29/2025, 40/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Als Amtsstellen nachgeordnete Dienststellen:

Amtsstelle für Rechnungswesen:

Landesrechnungsdienst, Bundesrechnungsdienst

*) Fassung ABl. 28/2022, 19/2024

Im RIS seit

16.09.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Als Amtsstelle nachgeordnete Dienststelle:

Sportreferat:

Sportwesen, Bergführer- und Schischulwesen

Nachgeordnete Fachdienststelle:

Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

Nachgeordnete Fachdienststelle:

Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

*) Fassung ABl.Nr. 32/2020, 28/2022, 44/2024, 29/2025, 40/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Im RIS seit

12.11.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Nachgeordnete Fachdienststelle:

Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

*) Fassung ABl.Nr. 32/2020, 19/2024, 44/2024, 40/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Nachgeordnete Fachdienststelle:

Landesamt für Vermessung und Geoinformation

Nachgeordnete Fachdienststelle:

Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

Im RIS seit

06.07.2023

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Statuten im Sinne des § 1 Abs. 3 sind das Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg, ABl.Nr. 42/2019, das Statut des Vorarlberger Landesarchivs, ABl.Nr. 48/2023, das Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation, ABl.Nr. 4/2012, und das Statut der Vorarlberger Landesbibliothek, ABl.Nr. 37/2001, in der Fassung ABl.Nr. 3/2017.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Verordnung des Landeshauptmannes über eine Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, ABl.Nr. 44/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Ab dem 1. Jänner 2026 dürfen innerhalb von Abteilungen und nachgeordneten Amtsstellen nur mehr die in § 1 Abs. 4 in der Fassung ABl.Nr. 44/2024 vorgesehenen Organisationseinheiten eingerichtet sein.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Verordnung des Landeshauptmannes über eine Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, ABl.Nr. 29/2025, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 2 lit. d und 5 lit. a, am 1. Oktober 2025 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 2 lit. d und 5 lit. a durch ABl.Nr. 29/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Im RIS seit

16.09.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Verordnung des Landeshauptmannes über eine Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung, ABl.Nr. 40/2025, tritt, ausgenommen die Änderung betreffend § 4 lit. a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Änderung betreffend § 4 lit. a durch ABl.Nr. 40/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

*) Fassung ABl.Nr. 40/2025

Im RIS seit

29.12.2025