# Verordnung der Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Egg

Verordnung der Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Egg

StF: LGBl.Nr. 76/2019

> Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:

Im RIS seit

13.11.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Gemeinde Egg wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.

Im RIS seit

13.11.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Im RIS seit

13.11.2019