# Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz

Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz

StF: LGBl.Nr. 6/2020

> Auf Grund der §§ 3c Abs. 3, 30a Abs. 5 und 34b Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2011 und Nr. 18/2015, wird verordnet:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Ausweis für konzessionierte Schneesportlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.

Im RIS seit

28.02.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat daraufhin ein Duplikat auszustellen, welches dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen hat. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.

(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.

Im RIS seit

28.02.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Der Ausweis für Lehrkräfte und Anwärter an Schischulen ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.

Im RIS seit

28.02.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Die Ausweise gemäß den §§ 3 bis 14 sind über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.

Im RIS seit

28.02.2020

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Der Dienstausweis für das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

Im RIS seit

28.02.2020

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 52/2011, Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 oder 2 ersetzt werden.

(2) Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit entsprechend der Übergangsbestimmung in § 43 Abs. 8 bis 12 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020.

Im RIS seit

28.02.2020

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, außer Kraft.

Im RIS seit

28.02.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

28.02.2020

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

28.02.2020

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

28.02.2020