# Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an Schischulen

Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an Schischulen

StF: LGBl.Nr. 7/2020

> Auf Grund der §§ 3e Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 12/2010, Nr. 40/2011, Nr. 18/2015 und Nr. 4/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

28.02.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Mindestversicherungssumme für konzessionierte Schneesportlehrer wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.

(2) Die Mindestversicherungssumme für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an Schischulen wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.

Im RIS seit

28.02.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schilehrer sowie für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen, LGBl.Nr. 23/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 89/2015, außer Kraft.

Im RIS seit

28.02.2020