# Sozialleistungsverordnung – SLV

Verordnung der Landesregierung über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsverordnung – SLV)

StF: LGBl.Nr. 16/2021

> Auf Grund der §§ 26, 35 i.V.m. 22 Abs. 2 und 26 lit. d sowie 49 des Sozialleistungsgesetzes, LGBl.Nr. 81/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

09.03.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Neben den in § 8 Abs. 3 des Sozialleistungsgesetzes (SLG) angeführten Mitteln sind bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs folgende weitere eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021, 12/2022, 66/2022, 4/2023, 50/2025

Im RIS seit

22.09.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Hilfsbedürftigen Personen, die nach einem mindestens sechsmonatigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe eine voll versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, ist ein nicht zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 25 % des erzielten monatlichen Nettoeinkommens für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten einzuräumen; der Freibetrag ist dabei in jedem Fall mit maximal 35 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende beschränkt. Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder der Lehrausbildung während aufrechten Leistungsbezuges ist, außer in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, die erneute Gewährung eines solchen Freibetrages für die Dauer von einem Jahr ausgeschlossen.

(2) Hilfsbedürftigen Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einer Beschäftigung nachgehen, ist ein angemessener, nicht zu berücksichtigender Freibetrag von dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen; der Freibetrag ist dabei in jedem Fall mit maximal 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende beschränkt und darf 25 % des aus der Beschäftigung erzielten monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigen.

(3) Hilfsbedürftigen Personen, die im Rahmen einer Beschäftigungstherapie lediglich ein Anerkennungsgeld erhalten, ist ein angemessener, nicht zu berücksichtigender Freibetrag von diesem Anerkennungsgeld in Höhe von maximal 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende einzuräumen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021

Im RIS seit

02.07.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die monatlichen Leistungen nach § 10 Abs. 2 SLG sind im Ausmaß von 60 % zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, sind die jeweiligen monatlichen Leistungssätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %. Bei nicht gesonderter Ausweisung in der Betriebskostenvorschreibung sind pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche monatlich pauschal für den Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben 1,50 Euro, für den Aufwand für Heizkosten 0,75 Euro und für den Aufwand für Hausrat und Strom 0,95 Euro anzunehmen. Ein allfälliger Mehrbedarf ist nachzuweisen.

(2) Die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung des Wohnbedarfs dürfen bei der Gewährung der Wohnkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 SLG folgende pauschale Höchstsätze je Haushaltsgröße nicht überschreiten:

(3) Von der Anwendung der pauschalen Höchstsätze je Haushaltsgröße nach Abs. 2 kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2021, 32/2024

Im RIS seit

26.04.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Bei einem vorübergehenden, jedoch länger als einen Monat dauernden, Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt oder in einer sonstigen vergleichbaren stationären Einrichtung, die nicht unter § 36 Abs. 2 oder 3 SLG fällt, wird die monatliche Leistung für den allgemeinen Lebensunterhalt für volljährige Personen auf 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende und für minderjährige Personen auf 8 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende herabgesetzt.

Im RIS seit

09.03.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können insbesondere folgende zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 SLG nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird, gewährt werden:

(2) Ein besonderer Härtefall liegt nicht vor, solange ein verwertbares Vermögen nach § 8 Abs. 5 lit. c SLG zur Verfügung steht.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2024

Im RIS seit

26.04.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Kosten gemäß § 12 Abs. 2 SLG werden in dem Ausmaß übernommen, wie sie bei bestehendem Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger anfallen würden, es sei denn, die Besonderheit des Falles rechtfertigt die Übernahme der gesamten Kosten. Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden.

(2) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sind neben den in § 8 Abs. 1 bis 5 SLG angeführten eigenen Mitteln und Leistungen Dritter die in § 1 angeführten Mittel nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021, 4/2023

Im RIS seit

02.02.2023

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenslagen – ausgenommen von Hilfen nach § 13 Abs. 1 lit. d SLG – sind folgende eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:

(2) Für die Gewährung von Hilfen für pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich gilt § 9.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2023

Im RIS seit

02.02.2023

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Pflegebedürftigen Menschen kann als Hilfe für die Betreuung und Pflege im häuslichen Bereich auf Antrag eine Unterstützung gemäß § 13 Abs. 1 lit. d SLG gewährt werden.

(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung nach Abs. 1 sind:

(3) Die maximale Höhe einer Unterstützung nach Abs. 1 beträgt monatlich bei zwei Betreuungskräften 660 Euro, bei einer Betreuungskraft 330 Euro. Anerkannt werden nur Betreuungsverhältnisse, für die eine Zuwendung nach § 21b BPGG gewährt wird. Die genannten Beträge reduzieren sich in dem Ausmaß, in dem das monatliche Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person den Betrag von 166 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, bei einer Lebensgemeinschaft von 195 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Nicht zum Einkommen zählen allfällige Sonderzahlungen und Leistungen nach Abs. 2. Beträge unter 50 Euro gelangen nicht zur Auszahlung. Bei der Gewährung dieser Unterstützung ist das Vermögen nicht zu berücksichtigen.

(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß auch für Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem BPGG erhalten, wobei die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements nachzuweisen ist. Auch Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 nach dem BPGG erhalten, kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände eine Unterstützung nach Abs. 3 gewährt werden, wenn sie einen Zuschuss des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung erhalten und die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements nachgewiesen ist.

(5) Von der Anwendung der Abs. 2 bis 4 kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen abgesehen werden und erforderlichenfalls eine höhere als die in Abs. 3 festgelegte Unterstützung gewährt werden, wenn dies für die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde und das regionale Case Management bestätigt, dass ansonsten eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig wäre. Die Höhe dieser Unterstützung darf jedoch den Aufwand, der bei einer Aufnahme in einer stationären Einrichtung anfallen würde, nicht übersteigen. Hinsichtlich des die Unterstützung nach Abs. 3 übersteigenden Betrages ist das Vermögen bis auf einen Betrag von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende sowie ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das einer nicht nach Abs. 2 unterstützten und in Lebensgemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person lebenden Person oder einem Kind der pflegebedürftigen Person zur Befriedigung des Wohnbedarfes dient, zu berücksichtigen. Bezüglich des zu berücksichtigenden Vermögens kann dieser Teil der Unterstützung auch als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung auf ein Liegenschaftsvermögen vorgenommen werden.

(6) Erfolgt die Betreuung und Pflege im häuslichen Bereich durch andere ambulante Dienste, können diese unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 5 unterstützt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2023, 13/2023, 50/2025

Im RIS seit

22.09.2025

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12 SLG) sowie zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13 SLG) können – unbeschadet des § 9 Abs. 5 und 6 – als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021

Im RIS seit

02.07.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Eine Verletzung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes ist entschuldbar und hat keine Einschränkung der Leistungen der Sozialhilfe zur Folge, wenn die hilfsbedürftige Person

Im RIS seit

09.03.2021

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Der Kostenersatz der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen bemisst sich nach den zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bzw. des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG), soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht günstigere Kostenersatzregelungen für die unterhaltspflichtigen Angehörigen festgelegt sind. Bei der Vorschreibung des Kostenersatzes ist auf den Sozialhilfeleistungszeitraum und den Unterhaltsanspruchszeitraum zu achten. Die Höhe des Kostenersatzes muss der unterhaltspflichtigen Person zumutbar sein und es darf keine unbillige Härte für diese Person entstehen. Eine neuerliche Prüfung der Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person hat bei einer wesentlichen Änderung der für die Festsetzung des Kostenersatzes maßgeblichen Kriterien (Abs. 2 und 3), spätestens jedoch nach drei Jahren zu erfolgen.

(2) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sind vom monatlichen Anteil des Jahresnettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person in Abzug zu bringen:

Vom verbleibenden Rest des monatlichen Anteils des Jahresnettoeinkommens hat die unterhaltspflichtige Person 40 % als Kostenbeitrag zu leisten.

(3) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von Eltern für ihre minderjährigen Kinder sind vom monatlichen Anteil des Jahresnettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person in Abzug zu bringen:

Vom verbleibenden Rest des monatlichen Anteils des Jahresnettoeinkommens hat die unterhaltspflichtige Person 28 % als Kostenbeitrag zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/2025

Im RIS seit

22.09.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Für das Ausmaß der Kostenersatzplicht unterhaltspflichtiger Angehöriger gilt § 12 sinngemäß.

Im RIS seit

09.03.2021

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde gemäß § 27 SLG ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erhalten volle Leistungen der Grundversorgung nur, wenn sie eine Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen zeigen. Davon ausgenommen sind Vertriebene, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 haben sowie Personen nach Art. 2 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.

(2) Die Kodex-Vereinbarung beinhaltet die wichtigsten Grundregeln des Zusammenlebens in Vorarlberg sowie die Arten der integrationsfördernden Maßnahmen.

(3) Zu den integrationsfördernden Maßnahmen zählen

(4) Vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach lit. d ausgenommen sind Personen gemäß § 9 Abs. 2 SLG. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch von sonstigen integrationsfördernden Maßnahmen nach lit. a bis c abgesehen werden.

(5) Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen (Abs. 3) sind die Leistungen der Grundversorgung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzuschränken. Eine Einschränkung der Leistungen der Grundversorgung ist nur nach vorheriger schriftlicher Ermahnung zulässig und darf nur eine Geldleistung betreffen. Die Einschränkung der Geldleistung darf zudem einen Betrag nicht übersteigen, der der Hälfte des Taschengeldes im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung entspricht.

Im RIS seit

22.09.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Eine Unterbringung in einer Einrichtung der stationären Wohnungslosenhilfe ist dann erforderlich, wenn kein rechtlich gesicherter Wohnraum vorliegt und ein sozialer Betreuungsbedarf besteht. Einrichtungen der stationären Wohnungslosenhilfe stellen stationäre Betreuungseinrichtungen dar.

(2) Eine Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft (alternative Wohnformen) ist dann erforderlich, wenn ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 bis 3 nach dem BPGG besteht und die Notwendigkeit einer Aufnahme in einer betreuten Wohngemeinschaft durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements nachgewiesen ist. Für eine Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen mit einer höheren Pflegegeldeinstufung in einer betreuten Wohngemeinschaft ist eine Bestätigung durch eine pflegefachliche Amtssachverständige oder einen pflegefachlichen Amtssachverständigen erforderlich. Vom Erfordernis eines Anspruches auf ein Pflegegeld nach dem BPGG kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies für die hilfsbedürftige Person eine besondere Härte bedeuten würde. Betreute Wohngemeinschaften, bei denen für die Bewohnenden die Möglichkeit besteht, durchgehend, also bei Tag und auch bei Nacht, Pflege- und Betreuungsleistungen zu erhalten, stellen stationäre Pflegeeinrichtungen dar. Dabei muss in der Nacht bzw. zu Randzeiten zumindest eine Rufbereitschaft von Pflegepersonal zur Verfügung stehen. Fehlt diese Möglichkeit, liegt eine stationäre Betreuungseinrichtung vor.

(3) Eine Unterbringung in einem Pflegeheim gemäß Pflegeheimgesetz ist dann erforderlich, wenn ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem BPGG besteht und die Notwendigkeit einer Aufnahme in einem Pflegeheim durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements nachgewiesen ist. Vom Erfordernis eines Anspruches auf ein Pflegegeld nach dem BPGG kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies für die hilfsbedürftige Person eine besondere Härte bedeuten würde. Pflegeheime stellen stationäre Pflegeeinrichtungen dar.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2021

Im RIS seit

28.12.2021

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Bei der Bemessung von Sachleistungen gemäß § 37 Abs. 1 SLG sind neben den gemäß § 40 Abs. 1 SLG i.V.m. § 8 SLG nicht zu berücksichtigenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter folgende weitere eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:

(2) Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 37 Abs. 2 SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 sinngemäß. Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen in besonderen Lebenslagen gemäß § 37 Abs. 2 SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021, 75/2022, 4/2023

Im RIS seit

02.02.2023

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Zum angemessenen Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Betreuungseinrichtung zählen Unterkunft, Verpflegung sowie soziale Betreuung. Zum angemessenen Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zählen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie angemessene Pflege.

(2) Die finanzielle Abgeltung der Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen als Sachleistung an den Rechtsträger der Einrichtung erfolgt grundsätzlich über Entgelte. Das Entgelt wird in Form eines Tagsatzes bemessen und in der jährlichen Entgeltanerkennung des Landes festgelegt.

Im RIS seit

09.03.2021

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Bei Unterbringung in stationären Einrichtungen gemäß § 36 SLG wird die Hilfe für den Lebensunterhalt zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld für volljährige Personen in Höhe von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende und für minderjährige Personen in Höhe von 8 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte, Ansprüche oder Vermögen über 10.000 Euro gesichert ist. Nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind die in § 15 Abs. 1 lit. a, b und e angeführten Mittel sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 15 Abs. 1 lit. c.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021

Im RIS seit

02.07.2021

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Für das Ausmaß der Leistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021

Im RIS seit

02.07.2021

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen können als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021

Im RIS seit

02.07.2021

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Für das Ausmaß der Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger gilt § 12 sinngemäß.

Im RIS seit

09.03.2021

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2011, Nr. 103/2012, Nr. 32/2013, Nr. 70/2013, Nr. 89/2014, Nr. 134/2015, Nr. 117/2016, Nr. 40/2017, Nr. 105/2017, Nr. 1/2018, Nr. 89/2018, Nr. 22/2019, Nr. 91/2019, Nr. 49/2020 und Nr. 6/2021, außer Kraft.

(3) Alle am 1. April 2021 anhängigen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind, soweit sie Leistungen für die Zeit vor dem 1. April 2021 betreffen, – unbeschadet des § 73 Abs. 5 SLG – nach den bisher geltenden Vorschriften der Mindestsicherungsverordnung zu beenden.

(4) Die Verordnung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 47/2021, tritt rückwirkend am 1. April 2021 in Kraft.

(5) Die Verordnung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 93/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(6) Die Verordnung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 66/2022, tritt am 1. September 2022 in Kraft.

(7) § 15 Abs. 1 lit. f und g in der Fassung LGBl.Nr. 75/2022 tritt am 1. März 2022 in Kraft.

(8) Die Verordnung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 4/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(9) Die Verordnung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 13/2023, tritt am 1. April 2023 in Kraft.

(10) Der Entfall des § 5 sowie § 6 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2024 treten rückwirkend am 13. Dezember 2023 in Kraft. § 3 Abs. 2 lit. e und f, der Entfall des § 21 Abs. 8 sowie § 21 Abs. 8 und 9 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2024 treten am 1. Mai 2024 in Kraft.

(11) Die Verordnung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 50/2025, tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021, 93/2021, 66/2022, 75/2022, 4/2023, 13/2023, 32/2024, 50/2025

Im RIS seit

22.09.2025