# Geschäftsordnung der Landesregierung

Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung der Landesregierung (Geschäftsordnung der Landesregierung)

StF: LGBl.Nr. 38/2021

> Auf Grund des Art. 50 der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, wird verordnet:

Im RIS seit

11.05.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Landesregierung hat ihre Geschäfte auf dem Gebiet der Vollziehung und der Vertretung des Landes in Privatrechtsangelegenheiten durch kollegiale Beschlussfassung zu besorgen, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Im Übrigen sind die Geschäfte der Landesregierung in ihrem Namen durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Regierungsmitglied) zu besorgen.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Landesregierung hat in einer Geschäftsverteilung ihre Geschäfte auf die Regierungsmitglieder aufzuteilen.

(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsverteilung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von Regierungsmitgliedern zu führen sind.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung (Regierungssitzung) sind die in der Anlage angeführten Geschäfte vorbehalten.

(2) Ist eine Beschlussfassung so dringend, dass die nächste Regierungssitzung nicht abgewartet werden kann, ohne dass ein Nachteil für die Sache zu befürchten ist, so kann die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung im Umlaufweg anordnen (Kurrendalbeschluss). Zu einem gültigen Beschluss ist in einem solchen Fall erforderlich, dass der Antrag mit Begründung soweit möglich allen Regierungsmitgliedern schriftlich übermittelt wird und dass wenigstens vier Regierungsmitglieder dem Antrag schriftlich zustimmen. Kurrendalbeschlüsse sind der Landesregierung in der nächsten Regierungssitzung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, während der die Landesregierung am Zusammentreten oder an der Tätigkeit gehindert ist, hat jedes Regierungsmitglied in den ihm zugewiesenen Geschäften das Recht, Entscheidungen selbständig zu treffen, welche sonst der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind. Diese Entscheidungen sind der Landesregierung in der nächstfolgenden Regierungssitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Ob außerordentliche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes gegeben sind, hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zu entscheiden.

(4) Abweichend von Abs. 1 sind sämtliche Geschäfte betreffend die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH nicht der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023

Im RIS seit

19.06.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Zu einem gültigen Beschluss der Landesregierung ist die Anwesenheit von mindestens vier Regierungsmitgliedern und, soweit diese Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Landesregierung nicht allgemein oder im Einzelfall die Art der Abstimmung festlegt, hat sie der oder die Vorsitzende zu bestimmen. Eine geheime Abstimmung ist jedoch nicht zulässig.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Landesregierung tritt in der Regel wöchentlich an einem von ihr zu bestimmenden Tag zu einer Sitzung zusammen. Abweichungen hievon kann im Einzelfall der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau bestimmen. Eine Verschiebung der Regierungssitzung hat zu erfolgen, wenn mindestens vier Regierungsmitglieder es verlangen.

(2) Eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung hat stattzufinden, wenn der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder wenigstens vier Regierungsmitglieder es verlangen.

(3) Auf Anordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau kann die Sitzung auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend. Die §§ 3 bis 19 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 85/2021

Im RIS seit

27.12.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz zu führen.

(2) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat nach Anhörung der Landesregierung einen Schriftführer oder eine Schriftführerin zu bestellen.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Für jede Regierungssitzung ist vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Tagesordnung mit den zur Verhandlung kommenden Geschäften aufzustellen. Die Tagesordnung hat die innerhalb eines Jahres fortlaufende Zahl der Regierungssitzung zu enthalten und ist in „Mitteilungen“, „Anträge“ und „Allfälliges“ zu gliedern. Hiebei hat sich die Reihenfolge der Anträge nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu richten.

(2) Anträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie

(3) Die Tagesordnung ist den Regierungsmitgliedern und dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin sowie dem Leiter oder der Leiterin der Landespressestelle bis spätestens 12.00 Uhr des zweiten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin zuzustellen.

(4) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in einer Regierungssitzung nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt, von einem Regierungsmitglied schriftlich genehmigt ist und wenn diesem Antrag überdies vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Für die Zuerkennung der Dringlichkeit ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solche Anträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluss an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.

(5) Wenn es im Hinblick auf den Umfang der Tagesordnung zweckmäßig erscheint, kann der oder die Vorsitzende anordnen, dass alle oder bestimmte Mitteilungen nach den Anträgen vorzubringen sind. Eine Änderung in der Reihenfolge der Anträge einschließlich allfälliger Dringlichkeitsanträge während der Regierungssitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ist nur zulässig, wenn die Landesregierung dagegen keinen Einwand erhebt. Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, Anträge, die über sein Begehren in die Tagesordnung aufgenommen wurden, bis zur Beschlussfassung zurückzuziehen.

(6) Unter den Tagesordnungspunkten „Mitteilungen“ und „Allfälliges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023

Im RIS seit

19.06.2023

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Antragsunterlagen sind spätestens mit der Tagesordnung vom Schriftführer oder von der Schriftführerin allen Regierungsmitgliedern und dem Landesamtsdirektor oder der Landeamtsdirektorin zuzustellen. Die erforderlichen Antragsunterlagen sind hiebei von der zuständigen Abteilung oder nachgeordneten Dienststelle des Amtes der Landesregierung dem Schriftführer oder der Schriftführerin zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist zu erwarten, dass durch die Annahme eines Antrages Mittelverwendungen verursacht werden, die im Landesvoranschlag nicht vorgesehen sind oder durch die eine Überschreitung eines Ansatzes entstehen kann, oder ist der Antrag aus anderen Gründen für die Landesfinanzen von wesentlicher Bedeutung, so ist der Antrag mit den einschlägigen Unterlagen vor der Vorlage zur Sitzung dem für die Angelegenheiten des Landeshaushaltes zuständigen Regierungsmitglied zuzuleiten.

(3) Jedes Regierungsmitglied und der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin haben das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Regierungssitzung in die zum Antrag gehörigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Der Leiter oder die Leiterin der Landespressestelle kann vor der Regierungssitzung in die Antragsunterlagen Einsicht nehmen, soweit nicht einzelne Anträge vom antragstellenden Regierungsmitglied aus Gründen, welche gemäß § 12 Abs. 3 der Veröffentlichung eines allfälligen Beschlusses entgegenstehen, ausdrücklich ausgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023

Im RIS seit

19.06.2023

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Landesregierung kann Anträge in der Regierungssitzung zurückstellen, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.

(2) Ergibt sich im Zuge der Beratungen über einen Antrag die Notwendigkeit, die finanziellen Auswirkungen eines allfälligen Beschlusses zu klären, so ist die weitere Beratung und Beschlussfassung über den Antrag auf die nächste Regierungssitzung zurückzustellen, wenn das für die Angelegenheiten des Landeshaushaltes zuständige Regierungsmitglied dies verlangt und nicht die Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf der sofortigen Beschlussfassung besteht.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Soweit die Landesverfassung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, sind die Regelungen der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag über die Redeordnung, Anträge auf Geschäftsbehandlung, Ordnungsbestimmungen, die Ausübung des Stimmrechtes sowie über die Reihenfolge der Abstimmungen in den Sitzungen der Landesregierung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Im RIS seit

11.05.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Auf jedem Antrag sind die fortlaufende Zahl, das Datum der Regierungssitzung und die Entscheidung der Landesregierung zu vermerken sowie vom Schriftführer oder von der Schriftführerin schriftlich zu bestätigen. Wird ein Schriftstück in der Regierungssitzung den Regierungsmitgliedern lediglich zur Kenntnis gebracht, so ist anstatt der Entscheidung der Landesregierung zu vermerken, ob der Inhalt zur Kenntnis genommen wurde oder nicht.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.

(2) Mitteilungen über die Beratung und die Stimmabgabe dürfen nur mit Zustimmung sämtlicher bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes anwesenden Regierungsmitglieder erfolgen. Ein überstimmtes Regierungsmitglied kann jedoch sein Stimmverhalten und die Begründung hiefür bekanntgeben.

(3) Beschlüsse der Landesregierung sowie in der Regierungssitzung gemachte Mitteilungen sind von dem oder der Vorsitzenden zu veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art. 22a Abs. 2 B-VG vorliegen.

Im RIS seit

05.09.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat insbesondere zu enthalten

(2) Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von der Schriftführerin zu unterschreiben. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

(3) Die Niederschrift ist jedem Regierungsmitglied und dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zuzustellen. Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Regierungssitzung vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über allfällige Einwendungen ist Beschluss zu fassen. Berichtigungen sind der Niederschrift als Anhang beizufügen.

(4) Die Originale oder beglaubigte Ausdrucke der Niederschrift, einschließlich allfälliger Anhänge gemäß Abs. 3, sind jahrgangsweise fortlaufend aufzubewahren. Es ist jeweils ein Register beizugeben, in welchem die Beschlüsse und Mitteilungen entsprechend ihrem Gegenstand in alphabetischer Reihenfolge zu verzeichnen sind. Die jahrgangsweise gesammelten Niederschriften samt dem jeweils beigegebenen Register sind dem Vorarlberger Landesarchiv spätestens nach fünf Jahren abzuliefern und von diesem zu archivieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023

Im RIS seit

19.06.2023

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin hat das Recht, an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern die Landesregierung im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Landespressestelle hat zum Zwecke der Berichterstattung bei den Regierungssitzungen anwesend zu sein, sofern die Landesregierung im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(3) Weitere Personen können zur Beratung über einzelne Geschäfte von dem oder der Vorsitzenden oder vom antragstellenden Regierungsmitglied als Sachverständige oder Auskunftspersonen zu den Regierungssitzungen zugezogen werden, sofern die Landesregierung dagegen keine Einwendungen erhebt.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Die Regierungsbeschlüsse sind vom zuständigen Regierungsmitglied im Wege der zuständigen Abteilung oder nachgeordneten Dienststelle des Amtes der Landesregierung durchzuführen. Sofern jedoch ein Regierungsbeschluss gegen die Stimme des zuständigen Regierungsmitgliedes gefasst wurde, kann dieses die Durchführung des Beschlusses durch jenes Regierungsmitglied verlangen, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde. Eine Verschiebung in der Zuständigkeit einer Abteilung oder nachgeordneten Dienststelle des Amtes der Landesregierung tritt hiedurch nicht ein.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Jedes mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraute Regierungsmitglied kann Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die von besonderer Wichtigkeit sind, der Landesregierung zur kollegialen Beschlussfassung vorlegen. In gleicher Weise können auch besonders wichtige Angelegenheiten der Vermögensverwaltung des Bundes, die von Mitgliedern der Landesregierung besorgt werden, der Landesregierung zur kollegialen Beschlussfassung unterbreitet werden.

(2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 ein Beschluss gefasst wird, kommt ihm lediglich die Bedeutung einer Empfehlung zu.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Soweit ein bestimmtes Geschäft nicht der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten wurde, ist es vom zuständigen Regierungsmitglied im Namen der Landesregierung durch die zuständige Abteilung oder nachgeordnete Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu erledigen. Inwieweit eine solche Erledigung durch die den Regierungsmitgliedern nachgeordneten Organe des Amtes der Landesregierung erfolgen kann, bestimmt die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gelten für die Regierungsmitglieder sinngemäß auch in jenen Fällen, auf die das AVG keine Anwendung findet.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Bei Verhinderung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gehen alle ihm oder ihr auf Grund der Verfassung zustehenden Rechte und Pflichten auf den Landesstatthalter oder die Landesstatthalterin über. Ist auch dieser oder diese verhindert, so gehen diese Rechte und Pflichten auf das hiefür von der Landesregierung bestimmte Regierungsmitglied über.

(2) Die Vertretung der Regierungsmitglieder einschließlich des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau in den ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Geschäften ist in dieser zu regeln, wobei für jedes Regierungsmitglied mindestens ein Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen ist.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Die Verordnung über eine Änderung der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl.Nr. 22/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 85/2021, 22/2023

Im RIS seit

19.06.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Geschäfte, die der kollegialen Beschlussfassungdurch die Landesregierung vorbehalten sind

Im RIS seit

19.06.2023