# Geschäftsordnung der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

> Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Organisation zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes, LGBl.Nr. 44/2021, wird verordnet:

Im RIS seit

27.04.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die mit dem Vorsitz betraute Person hat die Obereinigungskommission und die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle nach Bedarf schriftlich zu Sitzungen einzuberufen. Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes sowie unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzuladen.

(2) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es die mit dem Vorsitz betraute Person darüber zu informieren. Diese verständigt das jeweilige Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an der Sitzung.

Im RIS seit

27.04.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Leitung und Besorgung der Geschäfte der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle steht der mit dem Vorsitz betrauten Person zu. Sie führt den Vorsitz bei den Sitzungen und hat die zur Vorbereitung der Beschlussfassung nötigen Anordnungen zu treffen.

(2) Die mit dem Vorsitz betraute Person ist befugt, zu den Beratungen auch Vertreter und Vertreterinnen der an dem Beratungsgegenstand beteiligten Abteilungen der Landesregierung mit beratender Stimme heranzuziehen.

(3) Wenn der mit dem Vorsitz betrauten Person Umstände bekannt werden, welche die Abberufung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) rechtfertigen oder erforderlich machen, hat sie dies der Landesregierung zur weiteren Veranlassung unverzüglich bekannt zu geben.

Im RIS seit

27.04.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle werden von der für das Arbeitsrecht für land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung geführt.

Im RIS seit

27.04.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung in Höhe von 38 Euro je Sitzung, bei einer Dauer von über vier Stunden beträgt die Entschädigung 76 Euro.

(2) Landesbediensteten, die in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben an Sitzungen teilnehmen, gebührt keine Entschädigung nach Abs 1.

(3) Der Anspruch auf Ersatz ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beim Amt der Landesregierung binnen zwei Wochen nach Eintritt des Anspruchs schriftlich geltend zu machen.

Im RIS seit

27.04.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Sitzungen der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gemäß §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Organisation zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechts können auf Anordnung der mit dem Vorsitz betrauten Person auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Die mit dem Vorsitz betraute Person hat bei ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall

(2) Auf Anordnung der mit dem Vorsitz betrauten Person können Beschlüsse der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen von der mit dem Vorsitz betrauten Person unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von der mit dem Vorsitz betrauten Person hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.

Im RIS seit

27.04.2022