# Gemeindebedienstete, Teuerungszulage

Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten

StF: LGBl. Nr. 93/2022

> Auf Grund des § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 50/1995, Nr. 20/2005, Nr. 66/2010 und Nr. 25/2011, auf Grund des § 124 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005, Nr. 66/2010, Nr. 52/2015 und Nr. 6/2019, in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 50/1995, Nr. 20/2005, Nr. 66/2010 und Nr. 25/2011, auf Grund des § 56 Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2010 und Nr. 25/2011, sowie auf Grund des § 71a Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2013, in Verbindung mit § 56 Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2010 und Nr. 25/2011, wird verordnet:

Im RIS seit

27.12.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Den Gemeindebediensteten wird zum Gehalt und den Zulagen, die in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine Teuerungszulage im Ausmaß von 7,15 % gewährt. Sofern durch diese prozentuelle Erhöhung des Gehalts der Betrag von 170,00 Euro unterschritten wird, wird der Gehalt anstelle der prozentuellen Erhöhung durch einen einheitlichen Betrag im Ausmaß von 170,00 Euro angepasst.

Im RIS seit

27.12.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Den Gemeindebediensteten wird zu den Zulagen, welche nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine Teuerungszulage im Ausmaß von 7,32 % gewährt.

Im RIS seit

27.12.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse werden nur insoweit erhöht, als dies mit der Obergrenze nach § 775 Abs. 7 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2022 vereinbar ist.

Im RIS seit

27.12.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 59/2005, Nr. 57/2006, Nr. 76/2007, Nr. 74/2008, Nr. 85/2009, Nr. 79/2010, Nr. 73/2011, Nr. 101/2012, Nr. 75/2013, Nr. 84/2014, Nr. 126/2015, Nr. 106/2016, Nr. 92/2017, Nr. 81/2018, Nr. 96/2019, Nr. 94/2020 und Nr. 89/2021, bleiben unberührt.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/1977, Nr. 37/1978, Nr. 52/1979, Nr. 42/1980, Nr. 46/1981, Nr. 47/1982, Nr. 39/1983, Nr. 52/1984, Nr. 50/1985, Nr. 42/1986, Nr. 70/1987, Nr. 65/1988, Nr. 53/1989, Nr. 44/1990, Nr. 58/1991, Nr. 52/1992 und Nr. 72/1993, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung und der pädagogischen Fachkräfte in Kindergartengruppen.

(3) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 73/1994, Nr. 65/1995, Nr. 66/1996, Nr. 99/1997, Nr. 86/1998, Nr. 59/1999 und Nr. 68/2000, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der pädagogischen Fachkräfte in Kindergartengruppen.

(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 54/2001, Nr. 74/2002, Nr. 68/2003 und Nr. 63/2004, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.

Im RIS seit

27.12.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

Im RIS seit

27.12.2022