# Zurverfügungstellung von Diensträdern für die Gemeindebediensteten

Verordnung der Landesregierung über die Zurverfügungstellung von Diensträdern für die Gemeindebediensteten

StF: LGBl. Nr. 51/2023

> Auf Grund des § 49 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005, Nr. 66/2010, Nr. 36/2017, Nr. 5/2023 und Nr. 38/2023, in Verbindung mit § 51 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011 und Nr. 37/2013, und § 68 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, auf Grund des § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 50/1995, Nr. 61/1997, Nr. 26/1998, Nr. 24/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 66/2010, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 52/2015, Nr. 36/2017, Nr. 37/2018, Nr. 6/2019, Nr. 72/2022 und Nr. 38/2023, in Verbindung mit § 51 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011 und Nr. 37/2013, und § 68 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, auf Grund des § 51 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011 und Nr. 37/2013, und § 68 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, sowie auf Grund des § 71a des Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2013 und Nr. 37/2023, in Verbindung mit § 51 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011 und Nr. 37/2013, und § 68 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, wird verordnet:

Im RIS seit

28.09.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Auf Antrag kann einem Gemeindebediensteten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Dienstrad). Die Ausstattung des Dienstrads hat den Anforderungen der Fahrradverordnung zu entsprechen.

(2) Die Zurverfügungstellung des Dienstrads erfolgt für die Dauer von bis zu fünf Jahren. Nach deren Ablauf kann der Gemeindebedienstete das Dienstrad zum Restwert erwerben.

(3) Der Gemeindebedienstete hat für die persönliche Nutzung des Dienstrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- oder Leasingkosten für das Dienstrad umfasst, abzüglich eines allfälligen Beitrages des Dienstgebers. Bei der Bemessung des Aufwandsbeitrages kann der Dienstgeber auch die voraussichtlichen Kosten für die Erhaltung des Dienstrads ganz oder teilweise berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Dienstrads zu verteilen und der monatliche Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.

(4) Der Gemeindebedienstete hat das Dienstrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2024, 63/2025

Im RIS seit

28.10.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt am 01.10.2023 in Kraft.

(2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Zurverfügungstellung von Jobrädern für die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 47/2024, tritt am 1. August 2024 in Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Zurverfügungstellung von Jobrädern für die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 63/2025, tritt am 1. November 2025 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2024, 63/2025

Im RIS seit

28.10.2025