# Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Verordnung der Landesregierung über die Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

StF: LGBl. Nr. 34/2024

> Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 386/1986, wird verordnet:

Im RIS seit

03.06.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird ab dem Jahr 2023 mit 46,22 Euro für jedes begonnene Hundert der am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

Im RIS seit

03.06.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, LGBl.Nr. 25/2021, außer Kraft.

Im RIS seit

03.06.2024