# Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und Hard

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und Hard

StF: LGBl. Nr. 40/2024

> Aufgrund der §§ 26, 26a und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

24.06.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Bregenz und Hard ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet und als Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) geschützt.

Im RIS seit

24.06.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Mehrerauer Seeufer – Bregenzerachmündung“ ist es,

(2) Zweck der Errichtung des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebietes) „Mehrerauer Seeufer – Bregenzerachmündung” ist es, den günstigen Erhaltungszustand jener natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, für die dieses Gebiet ausgewiesen ist, nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen mit Rücksicht auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu bewahren bzw. wiederherzustellen.

Im RIS seit

24.06.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzzwecke zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,

Im RIS seit

24.06.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:

Im RIS seit

24.06.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so haben der Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung des Grundeigentümers die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

Im RIS seit

24.06.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben

(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Schutzzwecke nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(3) Pläne und Projekte im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.

Im RIS seit

24.06.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und Hard, LGBl.Nr. 33/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 45/1991, Nr. 37/2000, Nr. 5/2003 und Nr. 31/2004, außer Kraft.

Im RIS seit

24.06.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

24.06.2024

## Anl. 1EB Im RIS seit {#prov_anl_1eb}

Im RIS seit

24.06.2024

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

24.06.2024

## Anl. 2EB Im RIS seit {#prov_anl_2eb}

Im RIS seit

24.06.2024

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

24.06.2024

## Anl. 3EB Im RIS seit {#prov_anl_3eb}

Im RIS seit

24.06.2024