# Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

StF: LGBl. Nr. 46/2024

> Auf Grund des § 12g Abs. 4 des Rettungsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

26.07.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Sitz des Rettungsfonds sowie seiner nach § 12c des Rettungsgesetzes eingerichteten Organe befindet sich in Bregenz.

Im RIS seit

26.07.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium sowie das erweiterte Kuratorium nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums bzw. des erweiterten Kuratoriums sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzuberufen. Die Einberufung zur Sitzung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form ist nur zulässig, wenn das Mitglied bzw. Ersatzmitglied schriftlich zustimmt. Die Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form gilt mit dem Verschicken an das Mitglied bzw. Ersatzmitglied als zugestellt. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen des Mitgliedes als behoben.

(3) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es den Vorsitzenden unverzüglich darüber zu informieren. Dieser hat unverzüglich das jeweilige Ersatzmitglied zur Sitzung einzuberufen; Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Sitzungen des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall gilt Folgendes:

Im RIS seit

26.07.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit gemäß § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes festzustellen.

(3) Die Tagesordnung für eine Sitzung ist vom Vorsitzenden festzusetzen. Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangen. Anträge auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich übermittelt werden.

(4) Jede Tagesordnung hat zumindest den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt und wenn diesem Antrag vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluss an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Sitzung in die zu den in Behandlung stehenden Gegenständen gehörigen Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen.

(7) Für die Beschlussfassung gilt § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes.

(8) Beschlüsse können in dringlichen Angelegenheiten auf Anordnung des Vorsitzenden unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Für die Zustimmungserfordernisse einer Beschlussfassung im Umlaufweg sind die Bestimmungen des § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Ferner gilt für Beschlussfassungen im Umlaufweg Folgendes:

(9) Anträge können vertagt werden, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.

(10) Die Durchführung der gefassten Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden.

(11) Der Vorsitzende hat einen Mitarbeiter jener Abteilung, der die Geschäftsführung obliegt, mit der Schriftführung zu betrauen.

(12) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, welche den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die wesentlichen Berichte und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterfertigen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen. Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Sitzung vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über allfällige Einwendungen ist ein Beschluss zu fassen und dieser in der Niederschrift zu protokollieren.

Im RIS seit

26.07.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einrichten und hat dabei zu bestimmen, wer in solchen Ausschüssen den Vorsitz führt. Der Ausschussvorsitzende hat dem Kuratorium über das Ergebnis der Beratungen in der darauffolgenden Sitzung des Kuratoriums Bericht zu erstatten.

(2) Das Kuratorium legt fest, welche Mitglieder des Kuratoriums und welche sonstigen fachlich befähigten Personen dem jeweiligen Ausschuss angehören.

(3) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Ausschussvorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(4) Für Ausschusssitzungen gelten die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 4 sowie 3 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 12 sinngemäß.

Im RIS seit

26.07.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Erstattung von Berichten gemäß § 12f Abs. 2 lit. d des Rettungsgesetzes hat im Rahmen der Sitzung des Kuratoriums zu erfolgen, wobei auch auf schriftliche Dokumente verwiesen werden kann.

(2) Der wesentliche Inhalt der Berichte ist in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Zu berichten ist insbesondere über:

Im RIS seit

26.07.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Für die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums, des erweiterten Kuratoriums sowie der Ausschüsse gebührt weder den Mitgliedern, noch den Ersatzmitgliedern, noch anderen Teilnehmern ein Fahrtkostenersatz oder eine Entschädigung.

Im RIS seit

26.07.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Fondsstrategie des Rettungsfonds hat zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln:

(2) Die Fondsstrategie wird nach vorangehender Befassung des erweiterten Kuratoriums vom Kuratorium mittels Beschluss festgelegt.

(3) Die Fondsstrategie wird regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, einer Evaluierung unterzogen.

Im RIS seit

26.07.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Voranschlag hat die geplanten Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres in übersichtlicher und zweckmäßiger Weise darzustellen und hat detaillierte Angaben mindestens zu nachfolgenden Positionen zu enthalten:

(2) Im Voranschlag werden den Werten des Voranschlages die Werte des letztgenehmigten Rechnungsabschlusses sowie die Werte des Voranschlages des Vorjahres gegenübergestellt.

Im RIS seit

26.07.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Der Rechnungsabschluss ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darzustellen. Die Struktur des Abschlusses ist entsprechend dem Voranschlag zu gliedern. Maßgebliche Mehr- oder Minderausgaben sowie maßgebliche Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den im gemäß § 8 erstellten Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres enthaltenen Voranschlagswerten sind zu begründen. Zudem ist eine Bilanz zu erstellen.

Im RIS seit

26.07.2024

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Der Tätigkeitsbericht des Rettungsfonds hat jedenfalls Ausführungen zu enthalten:

Im RIS seit

26.07.2024

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Rettungsfonds, LGBl.Nr. 8/1991, außer Kraft.

Im RIS seit

26.07.2024