# Einreihungsplan für Krankenanstalten des Landes

Verordnung der Landesregierung über die Einreihung der Modellfunktionen und Modellstellen im Bereich der Krankenanstalten des Landes (Einreihungsplan für Krankenanstalten des Landes)

StF: LGBl. Nr. 66/2024

> Auf Grund des § 82 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, Nr. 65/2019, Nr. 35/2023 und Nr. 37/2024, in Verbindung mit § 64 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, Nr. 49/2015 und Nr. 65/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

16.10.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen sind in der Anlage dargestellt.

Im RIS seit

16.10.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Einreihungsplan für Krankenanstalten des Landes, ABl.Nr. 26/2018, außer Kraft.

Im RIS seit

16.10.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

16.10.2024