# Geschäftsverteilung der Landesregierung

Verordnung der Landesregierung über die Aufteilung ihrer Geschäfte auf die Regierungsmitglieder (Geschäftsverteilung der Landesregierung)

StF: LGBl.Nr. 70/2024

> Auf Grund des Art. 50 der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, wird verordnet:

Im RIS seit

06.11.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die von der Landesregierung zu besorgenden Geschäfte der Landesverwaltung sowie die dem Landeshauptmann obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Vermögensverwaltung des Bundes werden auf die Mitglieder der Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung aufgeteilt.

Im RIS seit

06.11.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Landeshauptmann Mag. Markus Wallner ist für folgende Bereiche zuständig:

Europa-, Bundespräsidenten-, Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlen; Volksabstimmungen, Volksbegehren, Volksbefragungen; Kanzleiführung der nach der Nationalratswahlordnung und dem Landtagswahlgesetz eingerichteten Landeswahlbehörden; Angelegenheiten der ständigen Wählerverzeichnung,

Feuerpolizei, Hilfs- und Rettungswesen einschließlich Rettungsfonds, Katastrophenbekämpfung;

(2) Landeshauptmann Mag. Markus Wallner wird vertreten wie folgt:

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2025

Im RIS seit

15.09.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Landesstatthalter Ing. Christof Bitschi ist für folgende Bereiche zuständig:

Jugendförderung, -engagement und -beteiligung,

Familienförderung;

Angelegenheiten des öffentlichen Verkehrs und Eisenbahninfrastruktur,

Mobilitätsmanagement;

(2) Landesstatthalter Ing. Christof Bitschi wird vertreten durch:

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2025, 82/2025

Im RIS seit

19.12.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Landesrätin Dr. Barbara Schöbi-Fink ist für folgende Bereiche zuständig:

Kinder- und Jugendhilfe,

Seniorenförderung.

(2) Landesrätin Dr. Barbara Schöbi-Fink wird vertreten durch:

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2025

Im RIS seit

19.12.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Landesrat Christian Gantner ist für folgende Bereiche zuständig:

(2) Landesrat Christian Gantner wird vertreten durch:

Im RIS seit

06.11.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Landesrätin Martina Rüscher, MBA MSc. ist für folgende Bereiche zuständig:

Tierschutz;

Vollziehung der §§ 53 bis 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes;

Beteiligung des Landes an der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH.

(2) Landesrätin Martina Rüscher, MBA MSc. wird vertreten wie folgt:

Im RIS seit

06.11.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Landesrat Mag. Marco Tittler ist für folgende Bereiche zuständig:

(2) Landesrat Mag. Marco Tittler wird vertreten durch:

Im RIS seit

06.11.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Landesrat Daniel Allgäuer ist für folgende Bereiche zuständig:

Koordination in Integrationsangelegenheiten (Migration); Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, soweit es um unbegleitete minderjährige Fremde geht, im Einvernehmen mit Landesrätin Dr. Barbara Schöbi-Fink;

Energiepolitik einschließlich energierelevanter Fragen des Klimaschutzes, Koordination von Maßnahmen mit dem Ziel der Energieautonomie des Landes, Vollziehung des § 21a und des 8. Abschnitts des Baugesetzes (mit Ausnahme von § 49c lit. e des Baugesetzes) sowie des § 42 und des 5. und 7. Abschnitts der Bautechnikverordnung;

Energierecht;

(2) Landesrat Daniel Allgäuer wird vertreten durch:

Im RIS seit

06.11.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl.Nr. 21/2022, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2022, außer Kraft.

Im RIS seit

06.11.2024

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl.Nr. 48/2025, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend § 2 Abs. 1 lit. f, am 1. Oktober 2025 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend § 2 Abs. 1 lit. f durch LGBl.Nr. 48/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Im RIS seit

15.09.2025

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl.Nr. 82/2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2025

Im RIS seit

19.12.2025