# Gemeindebedienstete, Teuerungszulage

Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten

StF: LGBl. Nr. 85/2024

> Auf Grund des § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 50/1995, Nr. 20/2005, Nr. 66/2010 und Nr. 25/2011, auf Grund des § 124 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005, Nr. 66/2010, Nr. 52/2015, Nr. 6/2019 und Nr. 38/2023, in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, auf Grund des § 56 Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2010 und Nr. 25/2011, auf Grund des § 71b Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024, in Verbindung mit § 56 Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, sowie auf Grund des § 71g Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2013, Nr. 37/2023 und Nr. 37/2024, in Verbindung mit §§ 71b Abs. 3 und 56 Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, wird verordnet:

Im RIS seit

23.12.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Den Gemeindebediensteten wird für den Gehalt bzw. Gehaltsteil, einschließlich der zur Anwendung kommenden Teuerungszulagen und besonderen Zulagen, welcher unter der Betragsgrenze von 5.714,29 Euro liegt, eine Teuerungszulage im Ausmaß von 3,5 % gewährt. Sofern durch diese prozentuelle Erhöhung der Betrag von 100 Euro unterschritten wird, wird anstelle der prozentuellen Erhöhung ein einheitlicher Betrag im Ausmaß von 100 Euro gewährt.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Den Gemeindebediensteten wird zu den Zulagen, welche nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine Teuerungszulage im Ausmaß von 3,5 % gewährt.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse werden nur insoweit erhöht, als dies mit der Obergrenze nach § 807 Abs. 6 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2024 vereinbar ist.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/1977, Nr. 37/1978, Nr. 52/1979, Nr. 42/1980, Nr. 46/1981, Nr. 47/1982, Nr. 39/1983, Nr. 52/1984, Nr. 50/1985, Nr. 42/1986, Nr. 70/1987, Nr. 65/1988, Nr. 53/1989, Nr. 44/1990, Nr. 58/1991, Nr. 52/1992 und Nr. 72/1993, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung und der pädagogischen Fachkräfte in Kindergartengruppen.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 73/1994, Nr. 65/1995, Nr. 66/1996, Nr. 99/1997, Nr. 86/1998, Nr. 59/1999 und Nr. 68/2000, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der pädagogischen Fachkräfte in Kindergartengruppen.

(3) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 54/2001, Nr. 74/2002, Nr. 68/2003, Nr. 63/2004, Nr. 59/2005, Nr. 57/2006, Nr. 76/2007, Nr. 74/2008, Nr. 85/2009, Nr. 79/2010, Nr. 73/2011, Nr. 101/2012, Nr. 75/2013, Nr. 84/2014, Nr. 126/2015, Nr. 106/2016, Nr. 92/2017, Nr. 81/2018, Nr. 96/2019, Nr. 94/2020, Nr. 89/2021, Nr. 93/2022 und Nr. 69/2023, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Im RIS seit

23.12.2024